Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Fruuta“ und „Fructa“
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte innerhalb der EU
a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.
b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden.
c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.
Streitwert bei Markenverletzung
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.04.2011, Az.: 6 W 30/11
Bezüglich der Bemessung des Streitwertes bei einer Markenverletzung, liegt ein hoher Angriffsfaktor auch dann vor, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft durch entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain den markenrechtlich geschützten Namen eines Unternehmens dazu benutzt neue Mandanten zu gewinnen, um Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen. Zwar wird die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Verkehr das Zeichen letztlich richtig zuordnet, allerdings ist die beanstandende Verwendung der Bezeichnung im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen dieses Unternehmens zu schädigen, da mögliche Neu-Kunden abgefangen und auf eine Internetseite umgeleitet werden, die sich kritisch mit dem Unternehmen befasst.„ICK BIN ‚NE JUTE“
Porträtfotos als Herkunftshinweis nicht üblich
Porträtfotos oder naturgetreue Abbildungen bekannter Personen sind keine in den beanspruchten Branchen zu findende, übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftskennzeichnung. Somit ist bei den Verbrauchern keine Gewöhnung eingetreten, solche Zeichen naheliegend als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Es gibt keine praktisch bedeutsame Verwendungsmöglichkeit dieses Zeichentyps als betrieblichen Herkunftshinweis. Eine Eintragung unter Berücksichtigung der besonderen Position der Marke kann eintragungsfähig sein.
Markenname „My World“
Keine Kennzeichnungskraft für den Titel „Internetrecht“
Dem Titel des Lehruchs "Internetrecht" kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu. Sowohl "Internet" als auch "Recht" sind fest umrissene, ledichlich beschreibende Begriffsinhalte und sind in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen.