Pressemitteilung Nr. 129/17 des EuG zum Urteil vom 05.12.2017, Az.: T-893/16
Das chinesische Unternehmen Xiaomi darf die Unionsmarke „Mi Pad“ nicht für Tablets eintragen lassen. Dieser Name besäße zu viel Ähnlichkeit mit dem Produkt von Apple, die 2014 bereits gegen das Eintragungsgesuch von Xiaomi Widerspruch beim EUIPO eingelegt hatten. Das Schriftbild sei zu ähnlich, da „iPad“ vollständig in „Mi Pad“ enthalten sei. Auch in klanglicher Hinsicht weisen die Begriffe vor allem für englischsprachige Kunden erhebliche Ähnlichkeiten auf. Der unterschiedliche Anfangsbuchstabe „M“ sei nicht ausreichend, um Verwechslungen auszuschließen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.07.2014, Az.: 6 U 27/11
Durch das streitgegenständliche Patent soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden. Der UMTS-Standard macht von der technischen Lehre des Patentanspruchs jedoch in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des Patents liegt nicht vor, wenn es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des geänderten Patents durch den UMTS-Standard fehle.
Beschluss des BGH vom 16.10.2012, Az.: X ZB 10/11 Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.
Ein Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es eine in einer Patentschrift wiedergegebene Zeichnung nur als schematische Darstellung und nicht als maßstabsgerechte Konstruktionszeichnung ansieht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.05.2014, Az.: I-2 U 22/13
Die Aussetzung eines Patentrechtstreits nach § 148 ZPO wegen eines gegen ein Patent ergriffenen Rechtsbehelfs ist zurückhaltend anzuwenden. Sie kommt nur dann infrage, wenn die Vernichtung bzw. der Wiederruf des Patents nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. Eine zu großzügige Aussetzung würde zu einem Missbrauch von Rechtsbehelfen gegen erteilte Patente führen, sodass das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert wäre.
Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).
Pressemitteilung Nr. 151/2015 zum Urteil vom 25.08.2015, Az.: X ZR 110/13
Die von Apple patentierte Maßnahme zur Entsperrung eines Touchscreens durch eine benutzerfreundlichere Anzeige für die Wischbewegung über den Bildschirm ist nichtig. Der BGH hat nun das europäische Patent 1 964 022 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - ebenso wie zuvor bereits das BPatG - für nicht patentfähig erklärt. Das Streitpatent stelle keine technische Lösung dar und beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Dem Fachmann war eine solche grafische Darstellung durch den Stand der Technik nahegelegt wurde, da bereits von einem „virtuellen Schalter“ in Form eines zu verschiebenden grafischen Objekts die Rede war.
Beschluss des BPatG vom 03.12.2012, Az.: 26 W (pat) 10/12 Die Wortkombination "INSTANTCOAT" ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Zusammensetzung aus "INSTANT" und "COAT" weist einen rein beschreibenden Sinngehalt mit Werbecharakter auf und kann mit "Schnellbeschichtung" bzw. "Sofortbeschichtung" übersetzt werden. Das angesprochene Fachpublikum wird darunter lediglich Waren verstehen, die schnell bzw. sofort beschichtet werden können. Ein Herkunftshinweis lässt sich aus einer solchen sprach- und werbeüblichen Beschaffenheits- und Bestimmtheitsangabe jedoch nicht ableiten. Auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens könne vorliegend eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
Beschluss des BGH vom 06.08.2013, Az.: X ZB 2/12 a) Die Löschung eines Gebrauchsmusters hat zu unterbleiben, wenn der Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstandes und nicht zur Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 ff. - Integrationselement).
b) Der Umstand, dass das eingefügte Merkmal auch bei nicht offenbarten Ausgestaltungen verwirklicht sein kann, mit denen das Ziel der Erfindung unter Umständen nicht erreicht wird, führt nicht zwingend zu einer abweichenden Beurteilung.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.03.2013, Az.: I-2 U 92/11
Wird ein Produkt (hier: ein Schneeschieber) mit der Angabe "patentiert" oder "geschützt" beworben und ist der Patentschutz in dem beworbenen Zeitraum tatsächlich erloschen (hier: wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr) handelt es sich um eine irreführende Werbung. Die Wiedereinsetzung des Patents hat dabei nicht die Wirkung, dass die nach dem Erlöschen des Patents ursprünglich unwahren Werbeaussagen bezüglich des Patentschutzes rückwirkend wahr werden.
a) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.
b) Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.
Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.