Urteile aus der Kategorie „Presserecht“

07. August 2015

Urheberschutz gilt auch für militärische Lageberichte

Mappe mit der Aufschrift "Top Secret"
Urteil des OLG Köln vom 12.06.2015, Az.: 6 U 5/15

Das Bundesministerium für Verteidigung übersendet wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen, welche als Verschlusssache für den Dienstgebrauch eingestuft werden, an ausgewählte Abgeordnete. Die Veröffentlichung dieser Texte auf dem Internetportal eines Zeitungsverlages ist unzulässig, da auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen, hier bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr, dem Urheberschutz unterliegen, wenn auch persönliche Einschätzungen etwa zur Bedrohungslage enthalten sind. Die Schöpfungshöhe ergibt sich auch aus der systematischen Auswahl und der jeweiligen Darstellungsform der Sachinfotmation.

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06. August 2015

SWR darf heimlich aufgenommene Filmaufnahmen senden

Mann hält Fotoapparat und bleibt hinter einer grauen Wand im Verborgenen
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14

Grundsätzlich ist die Ausstrahlung von widerrechtlich gewonnenen Filmaufnahmen unzulässig. Ausnahmen hiervon kommen lediglich in Betracht, wenn die Bedeutung der so gewonnenen Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile aufwiegen, welche der Rechtsbruch für den betroffenen nach sich ziehe. In diesem Fall sind die Aufnahmen zum Thema „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ von der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Schmuddelkind der Bankenbranche“ als unlautere Herabsetzung

Strichmännchen mit Megaphon
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.06.2015, Az.: 6 U 46/14

Die Bezeichnung einer Privatbank als "Schmuddelkind der Bankenbranche" durch einen Brancheninformationsdienstverlag, der sich als "publizistisches Sprachrohr" zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet, stellt eine wettbewerbswidrige Äußerung dar, da ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht. Entscheidend ist der Drittabsatzförderungszusammenhang, der vorliegend darin besteht, die Privatbank durch die abschätzige Bezeichnung gegenüber den Mitbewerbern zu schwächen, wobei es unerheblich ist, ob sich die Förderung auf ein konkretes Unternehmen bezieht.

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21. Juli 2015

Kein Anspruch auf Aktualitätsvorsprung von Journalisten

Zeitung, auf der der in weiß gehaltene Schriftzug 'Pressemitteilung' auf orangenem Hintergrund besonders hervorsticht. Auf der Zeitung liegt ein schwarzes Smartphone
Urteil des VG Berlin vom 12.03.2015, Az.: 27 K 183.12

Für den Staat besteht gegenüber den Trägern der Pressefreiheit im Förderungsbereich eine inhaltliche Neutralitätspflicht. Es ist staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei zu erteilenden Informationen zu differenzieren und damit einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Eine zeitgleiche Versendung von Dokumenten aus dem Bundesarchiv, obwohl ein Journalist früher einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat als ein Konkurrent, ist daher rechtmäßig. Es entspricht insoweit dem Gebot der Einfachheit, Zügigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, wenn die Behörde bei gleichzeitiger Erreichung von Bescheidungsreife auch zeitgleich entscheidet. Es wäre mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Behörde zusätzlich noch nach dem ursprünglichen Antragsdatum differenzieren muss. Es ist daher das Risiko des Journalisten, dass parallel recherchiert wird und so die Exklusivität einer Recherche möglicherweise verloren geht.

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11. Juni 2015

Ordnungsgemäße Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Ein Zeitungsstapel mit 12 Zeitungen
Beschluss des OLG Hamburg vom 07.04.2015, Az.: 7 W 49/15

Das Urteil, das eine Beschlussverfügung bestätigt, muss dem Antragsgegner zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung erneut zugestellt werden, wenn es gegenüber dem bestätigenden Beschluss eine wesentliche inhaltliche Änderung enthält. Ändert sich im Rahmen des Urteils jedoch lediglich die Wohnanschrift des Antragsstellers oder wird diese erstmals ergänzt, so ist diese Änderung nicht wesentlich.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

Frauenhand hält ein Handy.
Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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24. April 2015

Kein Anspruch auf Unterlassung von Verdachtsberichtserstattung

Mehrere gefaltete Zeitungen liegen auf einem Stapel
Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.02.2015, Az.: 6 U 130/14

Ein Beschuldigter eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, welcher in einem Zeitungsartikel zwar nicht namentlich genannt, jedoch auf Grund mitgeteilter Einzelheiten unschwer identifizierbar ist, hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verdachtsberichterstattung.

Nach der Rechtsprechung ist eine direkte Namensnennung nur in Fällen schwerer Kriminalität, welche ein großes öffentliches Interesse wecken, zulässig. Eine Identifizierung auf Grund mitgeteilter Einzelheiten stellt jedoch einen deutlich minder intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten dar, wonach das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit den Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten auch dann überwiegt, wenn zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht alle Vorwürfe abschließend geklärt sind.

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