Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“

18. Oktober 2018 Top-Urteil

Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern

Auf einen Mann in Anzug, der sich an den Kragen fasst, werden Finger gezeigt
Pressemitteilung Nr. 158/18 des EuGH zum Urteil vom 18.10.2018, Az.: C-149/17

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er pauschal behauptet, er selbst habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, es hätten jedoch auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss. Das Grundrecht auf Schutz und Achtung des Familienlebens stellt den Anschlussinhaber hierzulande zwar davon frei, konkrete Angaben zum Täter der Rechtsverletzung zu benennen. Allerdings wird es Rechteinhabern in solchen Fällen quasi unmöglich gemacht, Ansprüche gegenüber dem wahren Täter geltend zu machen. Insofern deutsches Recht demnach vorsieht, dass Anschlussinhaber sich mit einer solch pauschalen Behauptung der Haftung entziehen können, steht dies bei Gesamtabwägung der Rechtspositionen im Widerspruch mit Unionsrecht.

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11. Oktober 2018

Die „Abo-Falle“: Zu den Anforderungen an den Abschluss eines Abonnementvertrages für mobile Dienstleistungen

Handy mit Geld
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.08.2018, Az.: 50 C 248/17

Abonnementverträge über Mobile-Entertainment-Dienstleistungen mittels WAP-/WEB-Billings kommen nicht zustande, wenn der Kunde aufgrund der technischen Gestaltung der angezeigten Webseite mittels sog. „I-Framings“ über den vermeintlichen Abschluss eines Vertrags getäuscht wird. Zum wirksamen Abschluss eines solchen Vertrages bedarf es eines konkreten Hinweises auf einen Kauf oder der Eingehung eines kostenpflichtigen Abonnements. Das Anzeigen verschiedener Banner und Fenster, die unübersichtlich übereinandergelegt gelegt wurden, wodurch für den Internetnutzer überhaupt nicht mehr ersichtlich ist, wo er schlussendlich klickt und nicht darüber informiert wird, welche Verpflichtungen er womöglich eingeht, genügt einer solchen Hinweispflicht gerade nicht, sondern stellt vielmehr eine unzulässige „Abo-Falle“ dar.

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02. Oktober 2018

Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO stellt abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar

Abmahnung Stempel, Datenschutzerklärung
Beschluss des LG Würzburg vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18

Werden auf einer Webseite personenbezogene Daten erhoben, kann eine lediglich 7-zeilige Datenschutzerklärung nicht den Vorgaben der seit spätestens dem 25.05.2018 umzusetzenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechen. Dass personenbezogene Daten überhaupt erhoben werden, ist bereits durch das Vorhalten eines Kontaktformulars für Webseitenbesucher indiziert. Insbesondere muss der Betreiber einer solchen Webseite bei der Erhebung solcher Daten sein Internetangebot verschlüsseln. Die fehlende Verschlüsselung oder auch eine unzureichende Datenschutzerklärung stellt dabei einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG dar; als Streitwert sind im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in einem solchen Fall EUR 2.000,00 anzusetzen.

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18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

Sim Karte gehalten in Hand
Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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18. September 2018

Kundenzufriedenheitsbefragung via E-Mail bei Übermittlung der Rechnung kann unzulässige Werbung sein

Zwei Smileys mit zwei Kästchen zum ankreuzen
BGH Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs.3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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17. August 2018

Verstoß gegen Datenschutz durch Nutzung von Kontaktdaten zur Kundenakquise

Hand wählt Telefonnummer
Urteil des VG Saarlouis vom 09.03.2018, Az.: 1 K 257/17

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten von inhabergeführten Einzelarztzahnarztpraxen verstößt gegen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, wenn diese Daten zur telefonischen Werbeansprache verwendet werden und weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in die Telefonwerbung vorliegt oder ein sonstiges Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht. Ein im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätiges Unternehmen hatte zum Zwecke der Kundenakquise Kontaktdaten potentieller Kunden aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entnommen, in einer Datenbank zu eigenen geschäftlichen Zwecken gespeichert und die so erlangten Telefonnummern für Werbeanrufe genutzt, was gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und - soweit Einzelzahnärzte betroffen seien - auch gegen §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG a. F. (heute §§ 22 ff. BDSG) verstößt.

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16. August 2018

Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer im Rahmen des Filesharings

Begriff Download mit Beiwörtern
Urteil des AG Frankenthal vom 05.07.2018, Az.: 3a C 73/18

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet bei einem erstmaligen Vorfall grundsätzlich nicht mehr als Störer für über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er darlegen kann, dass Dritte (hier: volljährige Familienmitglieder) den ihnen überlassenen Anschluss für einen behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings missbrauchen. Dabei trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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10. Juli 2018

Kein besonderes Eilbedürfnis für einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines privaten Internetanschlusses

orangenes DSL-Kabel steckt in einem Router
Pressemitteilung des AG München zum Beschluss vom 25.05.2018, Az.: 172 C 10218/18

Die Sperrung eines privaten DSL-Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben werden. Der Inhaber eines Internetanschlusses wollte einen Festnetz- und Internetprovider im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichten, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben. Für dieses Begehren war jedoch kein besonderes Eilbedürfnis gegeben, da der Antragsteller auf einem Handy weiterhin auf das Internet zugreifen oder W-LAN an öffentlichen Plätzen oder in Internetcafés nutzen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass an manchen Wohnorten nur unzureichende Netzabdeckung bestehen könnte, da es dort trotzdem Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung gebe.

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