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Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
17. Juli 2002 Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe.
Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
Weiterlesen 17. Juli 2002 Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe.
Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
Weiterlesen 22. Februar 2002 Urteil des LG Mannheim vom 22.02.2002, Az.: 1 S 315/01 Der Nutzer muss die von seinem Anschluss aus zustande gekommenen Telefonverbindungen kontrollieren. Auch, wenn diese über eine schwer erkennbare 0190-er Nummer zustande gekommen sind und der Kunde nicht weiß, wie eine solche Verbindung technisch abläuft, ist er verantwortlich und zur Zahlung der entstandenen Telefongebühren verpflichtet.
Weiterlesen 22. November 2001 Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az.: III ZR 5/01 a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.
b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
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