Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“

27. März 2003

LG Nürnberg-Fürth – Beweislast bei Abrechnung von Diensten über „0190-Nummern“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, Az.: 11 S 8162/02 Der Anbieter einer über eine 0190-er Nummer abgerechnete Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist. Dem Anbieter ist es zuzumuten, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
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10. Januar 2003

AG Elmshorn – Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde. 
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09. Januar 2003

LG Kiel – Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss dn Netzbetreiber. 
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25. September 2002

Telefonnetzbetreiber muss Kunde die vollständige Rufnummer benennen

Urteil des AG Wiesbaden vom 25.09.2002, Az.: 92 C 1440/02 Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”.  Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: dailerschutz.de)
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14. August 2002

Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
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14. August 2002

AG Starnberg – Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt. 
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10. August 2002

Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
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10. August 2002

AG Wiesbaden – Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet. 
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