Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“

28. Juli 2005

Kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen

Urteil des BGH vom 28.07.2005, Az.: III ZR 3/05 a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.
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21. Juli 2005

Voraussetzungen Telefonwerbung bei Verbrauchern

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 21.07.2005, Az.: 6 U 175/04 1. Die für Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern notwendige Einwilligung kann auch unter § 7 II Nr. 2 UWG konkludent erkärt werden. 2. Für Anrufe eines Versicherungsunternehmens bei seinen privaten Kunden, die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben haben, fehlt es an einer konkludenten Einwilligung, wenn der Anruf Änderungs- oder Ergänzungsangebote oder die Verlängerung einer bestehenden Versicherung betrifft.
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23. Juni 2005

Dankes-Prämien-Abruf

Urteil des BGH vom 23.06.2005, Az.: III ZR 4/04 Das Urteil des BGH setzt sich mit den Voraussetzungen auseinander, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist.
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09. Juni 2005

„Gewinn-Auskünfte“ unter einer 0190-Nummer sind verboten

Urteil des BGH vom 09.06.2005, Az.: I ZR 279/02 Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird.
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21. Dezember 2004

Vorlageverpflichtung der technischen Überprüfung eines Mobilfunkanschlusses

Urteil des AG Cochem vom 21.12.2004, Az.: 2 C 449/04 1. Wird gegen eine Mobilfunkrechnung Einwendung erhoben und teilt der Anbieter daraufhin mit, dass die durchgeführte technische Überprüfung keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergebe, so kann der Kunde mehr als zwei Jahre später die Vorlage der technischen Überprüfung nicht mehr verlangen. Im Rechtsstreit ist in diesem Fall von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass die Verbindungsentgelte zutreffend ermittelt worden sind. 2. Ist die monatliche Abrechunung in den AGB eines Mobilfunkdiensteanbieters vorgesehen und wird darauf hingwiesen, dass die Abrechnung erst nach Übermittlung der Daten erfolgt, so handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist und der Anbieter kann trotz der späten Übersendung einer Rechnung seine Forderung geltend machen.
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01. Juli 2004

AG Aichach – Intrum Justitia Inkasso GmbH konnte Vertrag nicht nachweisen

Urteil des AG Aichach vom 01.07.2004, Az.: 2 C 0198/04 Das AG Aichach entschied in einem eigenen Rechtsstreit zu unseren Gunsten gegen die Klägerpartei Intrum Justitia Inkasso GmbH. Diese machte aus abgetretenem Recht eine Forderung gegen unsere Mandantin wegen angeblicher Telekommunikationsleistungen geltend. Unsere Mandantin habe im Oktober 2002 angeblich 0190er Rufnummern in Höhe von 733,73 € angewählt. Als Beweis wurde ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis angeführt. Wir gingen jedoch davon aus, das kein Vertragsschluss vorlag, da unsere Mandantin die Nummern nicht angewählt hat und sich keiner Abgabe einer Willenserklärung bewusst war. Das AG Aichach hat unsere Argumentation insoweit bestätigt, als dass es der Intrum Justitia Inkasso GmbH nicht gelungen ist, den Nachweis eines Vertragsschlusses zu erbringen. Die Klage wurde daher zu unseren Gunsten abgewiesen. 
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01. Juli 2004

Intrum Justitia Inkasso GmbH konnte Vertrag nicht nachweisen

Urteil des AG Aichach vom 01.07.2004, Az.: 2 C 0198/04 Das AG Aichach entschied in einem eigenen Rechtsstreit zu unseren Gunsten gegen die Klägerpartei Intrum Justitia Inkasso GmbH. Diese machte aus abgetretenem Recht eine Forderung gegen unsere Mandantin wegen angeblicher Telekommunikationsleistungen geltend. Unsere Mandantin habe im Oktober 2002 angeblich 0190er Rufnummern in Höhe von 733,73 € angewählt. Als Beweis wurde ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis angeführt. Wir gingen jedoch davon aus, das kein Vertragsschluss vorlag, da unsere Mandantin die Nummern nicht angewählt hat und sich keiner Abgabe einer Willenserklärung bewusst war. Das AG Aichach hat unsere Argumentation insoweit bestätigt, als dass es der Intrum Justitia Inkasso GmbH nicht gelungen ist, den Nachweis eines Vertragsschlusses zu erbringen. Die Klage wurde daher zu unseren Gunsten abgewiesen.
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24. Juni 2004

OLG Frankfurt a.M. – Zwangstrennungspflicht von Telefonverbindungen binnen einer Stunde

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.06.2004, Az.: 3 U 13/03 Mit Entscheidung vom 24.06.2004 hat das OLG Frankfurt a.M. das Urteil des Landgericht Gießen (Az 5 O 134/02) folgendermaßen abgeändert und neu gefasst: Wer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden (Pressemitteilung OLG Frankfurt a.M. vom 01.07.2004). Der Netzbetreiber hatte geltend gemacht, dass er ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190er-Rufnummer (Dienstebetreiber) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das Landgericht Gießen ist dieser Argumentation gefolgt und hatte der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Frankfurt a.M. diese Entscheidung abgeändert und der Klägerin lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde zugesprochen. Dem Anschlussinhaber steht nach Auffassung des OLG in Höhe des eine Stunde überschreitenden Verbindungspreises ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Netzbetreiberin zu, mit dem er gegen die Entgeltforderung aufrechnen könne. 
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21. Juni 2004

Klage von Intrum Justitia Inkasso GmbH an Aktivlegitimation gescheitert

Urteil des AG Siegburg vom 21.06.2004, Az.: 4 C 622/03 Bereits an der Aktivlegitimation scheiterte die Klage der Intrum Justitia Inkasso GmbH gegen zwei Dialergeschädigte. Der vorsitzende Richter am AG Siegburg Dr. Thomas Stollenwerk wies die Klage des Inkasso-Unternehmens als unbegründet im schriftlichen Vorverfahren ab. Laut dem Urteil des AG Siegburg lies die "vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht den Schluss darauf zu, dass die streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin abgetreten worden ist". Durch eine globale Forerungsabtretung könne nicht nachgewiesen werden, dass die streitige Forderung an die Intrum Justitia Inkasso GmbH abgetreten worden ist. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten weder damit rechnen mussten mit einem Inkasso-Unternehmen noch mit der Firma Talkline einen Vertrag zu schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus Beklagtensicht entweder mit dem Teilnehmernetzbetreiber oder mit dem Anbieter der Mehrwertdienste ein Vertrag geschlossen wurde. Außerdem habe die Intrum Justitia Inkasso GmbH als Klägerin die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht nachgewiesen. Der Einzelverbindungsnachweis allein reicht nicht. Es hätte eine technische Prüfung nach § 16 TKV vorgenommen werden müssen.
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06. April 2004

Nachberechnung von SMS-Leistungen

Urteil des AG Dachau vom 06.04.2004, Az.: 3 C 1275/03 Bei zuverlässiger Begleichung der Rechnungen eines Handy-Kunden kann der Mobilfunkbetreiber für einen bereits abgerechneten Zeitraum wegen angeblicher Computerprobleme nicht weitere Gebühren geltend machen. Nur wenn sich der Mobilfunkbetreiber in der Rechnung oder seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine Nachforderung versehentlich nicht berücksichtigter Gebühren vorbehalten hat, kann eine Nachberechnung gerechtfertigt sein.
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