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Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
01. Juli 2004 Urteil des AG Aichach vom 01.07.2004, Az.: 2 C 0198/04 Das AG Aichach entschied in einem eigenen Rechtsstreit zu unseren Gunsten gegen die Klägerpartei Intrum Justitia Inkasso GmbH. Diese machte aus abgetretenem Recht eine Forderung gegen unsere Mandantin wegen angeblicher Telekommunikationsleistungen geltend. Unsere Mandantin habe im Oktober 2002 angeblich 0190er Rufnummern in Höhe von 733,73 € angewählt. Als Beweis wurde ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis angeführt. Wir gingen jedoch davon aus, das kein Vertragsschluss vorlag, da unsere Mandantin die Nummern nicht angewählt hat und sich keiner Abgabe einer Willenserklärung bewusst war.
Das AG Aichach hat unsere Argumentation insoweit bestätigt, als dass es der Intrum Justitia Inkasso GmbH nicht gelungen ist, den Nachweis eines Vertragsschlusses zu erbringen. Die Klage wurde daher zu unseren Gunsten abgewiesen.
Weiterlesen 01. Juli 2004 Urteil des AG Aichach vom 01.07.2004, Az.: 2 C 0198/04 Das AG Aichach entschied in einem eigenen Rechtsstreit zu unseren Gunsten gegen die Klägerpartei Intrum Justitia Inkasso GmbH. Diese machte aus abgetretenem Recht eine Forderung gegen unsere Mandantin wegen angeblicher Telekommunikationsleistungen geltend. Unsere Mandantin habe im Oktober 2002 angeblich 0190er Rufnummern in Höhe von 733,73 € angewählt. Als Beweis wurde ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis angeführt. Wir gingen jedoch davon aus, das kein Vertragsschluss vorlag, da unsere Mandantin die Nummern nicht angewählt hat und sich keiner Abgabe einer Willenserklärung bewusst war.
Das AG Aichach hat unsere Argumentation insoweit bestätigt, als dass es der Intrum Justitia Inkasso GmbH nicht gelungen ist, den Nachweis eines Vertragsschlusses zu erbringen. Die Klage wurde daher zu unseren Gunsten abgewiesen.
Weiterlesen 24. Juni 2004 Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.06.2004, Az.: 3 U 13/03 Mit Entscheidung vom 24.06.2004 hat das OLG Frankfurt a.M. das Urteil des Landgericht Gießen (Az 5 O 134/02) folgendermaßen abgeändert und neu gefasst: Wer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden (Pressemitteilung OLG Frankfurt a.M. vom 01.07.2004).
Der Netzbetreiber hatte geltend gemacht, dass er ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190er-Rufnummer (Dienstebetreiber) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das Landgericht Gießen ist dieser Argumentation gefolgt und hatte der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Frankfurt a.M. diese Entscheidung abgeändert und der Klägerin lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde zugesprochen.
Dem Anschlussinhaber steht nach Auffassung des OLG in Höhe des eine Stunde überschreitenden Verbindungspreises ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Netzbetreiberin zu, mit dem er gegen die Entgeltforderung aufrechnen könne.
Weiterlesen 21. Juni 2004 Urteil des AG Siegburg vom 21.06.2004, Az.: 4 C 622/03 Bereits an der Aktivlegitimation scheiterte die Klage der Intrum Justitia Inkasso GmbH gegen zwei Dialergeschädigte. Der vorsitzende Richter am AG Siegburg Dr. Thomas Stollenwerk wies die Klage des Inkasso-Unternehmens als unbegründet im schriftlichen Vorverfahren ab. Laut dem Urteil des AG Siegburg lies die "vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht den Schluss darauf zu, dass die streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin abgetreten worden ist". Durch eine globale Forerungsabtretung könne nicht nachgewiesen werden, dass die streitige Forderung an die Intrum Justitia Inkasso GmbH abgetreten worden ist.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten weder damit rechnen mussten mit einem Inkasso-Unternehmen noch mit der Firma Talkline einen Vertrag zu schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus Beklagtensicht entweder mit dem Teilnehmernetzbetreiber oder mit dem Anbieter der Mehrwertdienste ein Vertrag geschlossen wurde. Außerdem habe die Intrum Justitia Inkasso GmbH als Klägerin die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht nachgewiesen. Der Einzelverbindungsnachweis allein reicht nicht. Es hätte eine technische Prüfung nach § 16 TKV vorgenommen werden müssen.
Weiterlesen 06. April 2004 Urteil des AG Dachau vom 06.04.2004, Az.: 3 C 1275/03 Bei zuverlässiger Begleichung der Rechnungen eines Handy-Kunden kann der Mobilfunkbetreiber für einen bereits abgerechneten Zeitraum wegen angeblicher Computerprobleme nicht weitere Gebühren geltend machen. Nur wenn sich der Mobilfunkbetreiber in der Rechnung oder seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine Nachforderung versehentlich nicht berücksichtigter Gebühren vorbehalten hat, kann eine Nachberechnung gerechtfertigt sein.
Weiterlesen 04. März 2004 Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4.März 2004 hat der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendez im Zusammenhang mit den sog. "Dialer-Urteilen" bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoss gegen seinen Sorgfaltspflichten zur Last fällt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund 9.000 Euro. Es wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine 0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war.
Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt.
Weiterlesen 04. Februar 2004 Urteil des AG Duisburg vom 04.02.2004, Az.: 35 C 4722/03 1. Ein Kunde kann von einem Mobilfunkbetreiber erwarten, dass für die monatlichen Abrechnungszeiträume vollständig abgerechnet wird. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Rechnung einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Berechtigung zur Nacherhebung von Entgelten nicht herleiten lässt.
2. Bei der Nutzung des Mobilfunks handelt es sich um Massengeschäfte, deren Einzelheiten schon nach kurzer Zeit oft nicht mehr beweisbar sind, insbesondere dann nicht, wenn entsprechende Vorkehrungen nicht mehr getroffen werden, hat der Kunde auch keinen Anlass, der Löschung der Daten zu widersprechen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters sind in diesem Fall verwirkt.
Weiterlesen 09. Januar 2004 Urteil des AG Duisburg vom 09.01.2004, Az.: 71 C 5094/03 Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs, ist das Zustandekommen des Vertrages über die Nutzung von Mehrwertdiensten. Ein Vertrag kommt duch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Einem Angebot und dessen Annahme.
Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast.
Weiterlesen 06. November 2003 Urteil des AG Lübeck vom 06.11.2003, Az.: 29 C 2632/03 Das AG Lübeck hat entschieden, dass mit einem verkürzten Einzelverbindungsnachweis nicht nachgewiesen werden kann, ob überhaupt Leistungen in Anspruch genommen wurden. Hier wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die vollständigen Zielrufnummern offenzulegen. Dies konnte der Klägerin auch zugemutet werden, da der Beklagte Einwendungen innerhalb der 80-Tages-Frist erhoben hat.
Weiterlesen 22. Oktober 2003 Urteil des BVerwG vom 22.10.2003, Az.: 6 C 23/02 Den Anbieter von Telekommunikationsdiensten trifft die Pflicht , im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen. Dies jedoch nur für diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben.Zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden sind sie nicht verpflichtet.
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