Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“

24. April 2007

Darlegungs- und Beweislast bei Nutzung von Mehrwertdiensten über Mobilfunknetz

Urteil des LG Augsburg vom 24.04.2007, Az.: 3 O 678/06 Macht ein Mobilfunknetzbetreiber Vergütungsforderungen von Mehrwertdiensteanbietern in eigenem Namen geltend, muss er substantiiert darlegen und beweisen, dass der Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter zustande gekommen ist, aus dem die Forderung hergeleitet wird. Insbesondere muss er dem Kunden eine Telefonrechnung vorlegen, die diesen in die Lage versetzt, die Forderung qualifiziert zu bestreiten, und Auskunft über die Identität des Mehrwertdiensteanbieters bzw. die Art der erbrachten Dienstleistung zu erteilen.
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10. April 2007

Koppelungsangebote bei Verlinkung zulässig

Urteil des LG Bonn vom 10.04.2007, Az.: 11 O 165/06 Im Internethandel ist es zulässig, wenn der Kunde zusammengehörige Angaben durch Anklicken von mehreren nach geschalteten Links in einem beworbenen Kopplungsangebot kombiniert und auf Grund seiner Auswahl zu dem Endpreis gelangt und so den Endpreis ermittelt.
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04. April 2007

Streitwerte bei belästigender Telefonwerbung sind hoch anzusetzen

Beschluss des LG Heidelberg vom 04.04.2007, Az.: 5 T 13/07 Unerwünschte Werbeanrufe, vor allem am späten Abend, auf dem Privatanschluss sind für den Verbraucher eine starke Belästigung. Dementsprechend hart ging das LG Heidelberg im vorliegenden Urteil mit den anrufenden Firmen ins Gericht und hat einen Streitwert von 3.000 € im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren von 6.000 € angesetzt. Bleibt zu hoffen, dass dies eine abschreckende Wirkung auf die anrufenden Firmen ausübt.
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28. März 2007

Intransparente Leistungsbeschreibungsklauseln für Flatrate

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2007, Az.: 12 O 265/06 Vertragsklauseln eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, die für den Fall der Nutzung eines Flatrate-Tarifs über ein verkehrs- und marktübliches Maß hinaus ein Recht des Anbieters zur Sperrung des Anschlusses oder zur Kündigung vorsehen, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Im Übrigen ist eine Beschränkung des Nutzungsvolumens mit dem Charakter einer Flatrate nicht zu vereinbaren, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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27. März 2007

Speicherung von IP-Adressen unzulässig?

Urteil des AG Berlin vom 27.03.2007, Az.: 5 C 314/06 Nur wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht, dürfen IP-Adressen von einem Webseiten-Betreiber gespeichert werden. ...
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20. März 2007

„Bezahlen muss nur der, der auch eine Leistung dafür erhält“ – Umzug eines DSL-Anschlusses

Urteil des AG München vom 20.03.2007, Az.: 271 C 32921/06 Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, musste kürzlich das AG München entscheiden: Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren. Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Kündigung sei wirksam gewesen. (Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 09.07.2007) 
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08. März 2007

Risiko der Eintreibung von Forderungen kann in AGB dem Gläubiger auferlegt werden

Urteil des BGH vom 08.03.2007, Az.: III ZR 128/06 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem Inkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbringlichkeit der Forderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der anderen Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren Inanspruchnahme angefallenen Vergütungen unter Einschaltung anderer Telekommunikationsunternehmen einzuziehen.
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