Urteile aus der Kategorie „Unionsmarke“

17. Juni 2016

Eintragung der Coca-Cola Flasche als dreidimensionale Marke gescheitert

Coca-Cola Flasche
Urteil des EuGH vom 24.02.2016, Az.: T-411/14

Der Anmeldung einer Coca-Cola Konturflasche ohne Riffelung als dreidimensionale Unionsmarke steht ein absolutes Eintragungshindernis entgegen. Begründet wird dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft. Auch der Nachweis des Konzerns, dass beim Kunden eine Unterscheidungskraft erzielt worden sei, ist misslungen.

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27. Februar 2012

„EY“ im Gegensatz zu „hey!“ eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 24.01.2012, Az.: 33 W (pat) 509/11 Der Buchstabenfolge „EY“ steht für die angemeldeten Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Die Buchstabenfolge "EY" unterscheidet sich insoweit von der Marke "hey!", als dass sie in Großbuchstaben und ohne Ausrufezeichen geschrieben wird. Demnach gleicht auch die Aussprache nicht dem, vor allem im jugendlichen Sprachgebrauch bekannten Ausruf "ey". Auch in Verbindung mit der Art der angemeldeten Dienstleistungen erscheint die Marke als durchaus seriös.
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17. Juni 2016 Top-Urteil

Nachträglicher Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke ist unzulässig

Männerhand, die einen Stift hält und mit dem Zeigefinger auf ein Dokument deutet
Beschluss des BPatG vom 20.04.2016, Az.: 26 W (pat) 37/14

Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke besagt, dass die Marke von ihrem Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt. Daraus folgt, dass die Markenkategorie einer bereits angemeldeten Marke nachträglich nicht mehr gewechselt werden kann. Da einer Kollektivmarke besondere Eigenschaften anhaften, die einer Individualmarke fremd sind, ist auch der Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke unzulässig. Eine angemeldete Gemeinschaftsindividualmarke kann damit nur in eine nationale Individualmarke umgewandelt werden, nicht jedoch in eine nationale Kollektivmarke.

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03. November 2011

Bang & Olufsen-Lautsprecher als 3D-Gemeinschaftsmarke

Urteil des EuGH vom 06.10.2011, Az.: T-508/08

Ein Lautsprecher des Unternehmens Bang & Olufsen ist nicht als 3D-Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da die Marke ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
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22. Juli 2015

Die Ähnlichkeit zwischen den Marken „501“ und „101“

Gefaltete Jeans aufeinander gestapelt auf weißem Hintergrund
Urteil des EuG vom 03.06.2015, Az.: T-604/13

Für zwei Zahlenzeichen kann das Fehlen einer bildlichen Ähnlichkeit nur dann bejaht werden, wenn diese bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Dies ist jedoch bei den Zahlenzeichen „101“ und „501“ nicht der Fall, weil zwei der drei Bestandteile identisch sind und keine weiteren, besonderen Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Des Weiteren sind sich die beiden Zeichen klanglich ähnlich, weil bei einer Aussprache der Zeichen der längere Teil identisch ist. Die Zeichen sind lediglich in begrifflicher Hinsicht unähnlich, weil Zahlen als solchen keine Bedeutung zukommt.

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30. Oktober 2012

Choco Lofties vs. Choco Softies

Beschluss des BPatG vom 20.09.2012, Az.: 25 W (pat) 511/11 Die später eingeführte Wortfolge "Choco Softies" ist der Wortfolge "Choco Lofties" sowohl in schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Auszugehen war in dem vorliegenden Fall auch von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren aus dem Bereich der Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren, Speiseeis sowie der Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte.
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19. März 2012

„EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg“

Beschluss des BPatG vom 12.03.2012, Az.: 26 W (pat) 570/10

Die Wortfolge "EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg" ist nicht eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistung dienen und erschöpft sich damit in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen.
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19. Mai 2014

Serienzeichen als Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az.: I ZR 111/99

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist zu prüfen, wenn die widerstreitenden Zeichen nicht unmittelbar miteinander zu verwechseln sind. Sie ist zu bejahen, wenn die Zeichen in einer Weise übereinstimmen, die der Durchschnittsverbraucher als Stammbestandteil mehrerer Zeichen desselben Unternehmens begreift und sie deshalb dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil.

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21. Juli 2014

Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.06.2014, Az.: 2 HKO 32/14

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i. E. zu. Der Werktitel „Rock am Ring“ genießt seit dem Jahre 1986 rechtlichen Schutz. Inhaber des geschützten Werktitels ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E.  als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG beteiligt waren. Dieser Werktitelschutz setzt sich gegen die Wortmarke „Rock am Ring“ der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG mit Priorität 1993 durch.

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24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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