Urteile aus der Kategorie „Unionsrecht“

18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

Sim Karte gehalten in Hand
Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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03. September 2018

Davidoff Hot Water III: EuGH-Vorlage zur Lagerung markenrechtsverletzender Waren Dritter

Gabelstapler mit Kisten steht zwischen zwei Regalen
Beschluss des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 20/17

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

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16. August 2018

Verletzung von Markenrechten durch Entfernung des Markenzeichens und Anbringung eines eigenen Zeichens durch Dritte bei Import in EWR

Gabelstapler mit Paketen
Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Az.: C-129/17

Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem widersetzen kann, dass ein Dritter – wie im Ausgangsverfahren – ohne seine Zustimmung auf in das Zolllagerverfahren überführten Waren im Hinblick auf ihre Einfuhr in den oder ihr Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wo sie noch nie vertrieben wurden, alle mit dieser Marke identischen Zeichen entfernt und andere Zeichen anbringt.

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10. August 2018

Keine Irreführung durch Unterlassen: Testbedingungen zur Ermittlung der Energieeffizienzklasse bei Staubsaugern müssen nicht angegeben werden

Energieeffizienklassen in Diagramm
Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Az.: C-632/16

1. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

2. Die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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12. Juni 2018

Hewlett Packard kann „HP” als eingetragene Marke behalten

Kopierstation wirft Blätter aus
Pressemitteilung Nr. 55/18 des EuG zu den Urteilen vom 24.04.2018, Az.: T-207/17, T-208/17

Seit 1996 bzw. 2009 ist das Wortzeichen „HP“ sowie das dazugehörige Bildzeichen als Unionsmarke eingetragen. 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Wort-/Bildmarke für nichtig zu erklären, da sie rein beschreibend und zudem nicht unterscheidungskräftig sei. Das Amt jedoch wies den Antrag zurück, woraufhin Senetic vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage einreichte. Doch auch das EuG folgte der Auffassung des EUIPO und bestätigte die Eintragung des Wort-/Bildzeichens „HP“. Einerseits sei schon grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb eine Marke, die nur aus ein oder zwei Buchstaben besteht, generell rein beschreibend sein soll. Außerdem hätte das polnische Unternehmen nicht nachgewiesen, dass Senetic oder sonstige Dritte ebenfalls Waren unter einem identischen oder ähnlichen Logo vermarkten oder zum Zeitpunkt der Eintragung bereits vermarktet hätten.

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12. Juni 2018

MESSI schlägt MASSI

Fußballspieler-Skydancer in FC Barcelona-Trikot vor Fußballrasen
Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 26.04.2018, Az.: T-554/14

Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte nach dem Widerspruch eines spanischen Unternehmers, der die ältere Marke „MASSI“ innehat, die Eintragung der Marke „MESSI“ des Fußballspielers Lionel Messi wegen Verwechslungsgefahr abgelehnt. Das Gericht der Europäischen Union entschied auf Antrag Messis jetzt für den Fußballer. Die Marken „MESSI“ und „MASSI“ hätten zwar klangliche und bildliche Ähnlichkeiten, aufgrund der Bekanntheit des Fußballspielers bestehe aber keine Verwechslungsgefahr.

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07. Juni 2018 Top-Urteil

Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtliche Verantwortung

Facebook-Taste auf PC-Tastatur
Urteil des EuGH vom 05.06.2018, Az.: C-210/16

Werden im Rahmen einer Fanseite auf Facebook u.a. mittels Cookies personenbezogene Daten erhoben, so trägt neben Facebook selbst auch der Betreiber einer solchen Fanpage die Verantwortung im Hinblick auf etwaige Datenschutzverstöße. Denn der Fanpage-Betreiber trägt durch das Erstellen seiner Seite aktiv dazu bei, dass überhaupt personenbezogene Daten der Besucher seiner Seite durch Facebook verarbeitet werden und zieht aus diesen gewonnen Informationen seinen Nutzen, indem er beispielsweise zielgruppenorientierte Werbung schalten kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fanpage-Betreiber Facebook auch die Möglichkeit verschafft, ebenso auf den Geräten derjenigen Besucher Cookies zu platzieren, die selbst nicht auf der Plattform registriert sind.

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18. Mai 2018

Kein Stop für UberPop

Hand hält Smartphone auf dem eine Karte mit Mitfahrgelegenheiten angezeigt wird
Pressemitteilung Nr. 39/18 zum Urteil des EuGH vom 10.04.2018, Az.: C-320/16

Den EU-Mitgliedstaaten bleibt es weiterhin überlassen, Beförderungsleistungen, welche nach dem jeweiligen Landesrecht für rechtswidrig erachtet werden, zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Der EuGH hat hierüber im Rahmen eines Vorlageverfahrens entschieden, bei welchem es vor allem über die französische Transport-App „UberPop“ ging. Eine Mitteilung an die Kommission über entsprechende Gesetzesentwürfe sei hiernach auch nicht mehr erforderlich. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei derartigen Apps und die damit verbundene Leistung nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der europäischen Richtlinie handelt, womit Landesrecht zur Anwendung kommt.

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18. Mai 2018

Don’t worry – be markengeschützt

Text "be happy" vor buntem Hintergrund
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 07.03.2018, Az.: 6 U 180/17

Wird eine Unionsmarke während eines Rechtsstreites gelöscht, kann der Markeninhaber nicht einfach umschwenken und sich auf das Lauterkeitsrecht berufen. Die Klägerin war Inhaberin der Unionsmarke „BE HAPPY“ und machte gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend, da diese unter dem Namen „Be Happy“ ebenfalls mit Taschen handelte. Nachdem die Marke „BE HAPPY“ gelöscht wurde, probierte es die Klägerin mit Lauterkeitsrecht und warf der Beklagten vor, die Verbraucher werden durch die Namensähnlichkeit in die Irre geführt.

Eine „hilfsweise“ Geltendmachung konnte allerdings nicht auf § 5 UWG gestützt werden, denn dieser hätte das Bestehen eines marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutzes vorausgesetzt, der hier ja gerade nicht (mehr) bestand. Das Markenrecht soll nicht durch einen Rückgriff auf das Lauterkeitsrecht umgangen werden.

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