Gegen Access-Provider können im Rahmen der Störerhaftung Sperrandrohungen verhängt werden
Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten (im konkreten Fall: „3dl.am“ sowie „goldesel.to“) zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.
Eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, ist unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits dann zumutbar, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.
Die Störerhaftung des Access-Providers setzt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, ist die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen dabei noch nicht überschritten.