Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

17. Oktober 2016 Top-Urteil

Anordnung zur Sicherung von öffentlichem WLAN mittels eines Passworts zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen möglich

WLAN-Symbol mit Schloss
Urteil des EuGH vom 15.09.2016, Az.: C-484/14

Wird ein WLAN-Netz der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt, stellt dies einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dar, sofern der Anbieter diese Leistung zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder Dienstleistungen erbringt.

Grundsätzlich haftet der Anbieter eines solchen kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Rechtsverletzungen, die ein Dritter unter Nutzung dieses Dienstes begangen hat. Gleichwohl kann durch eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht eine Anordnung erlassen werden, die dem Anbieter untersagt, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen, wenn dieser die Wahl hat, welche Maßnahmen er hierfür ergreift. Dabei ist ausreichend, wenn die einzig mögliche Wahl darin besteht, den Anschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer ihre Identität preisgeben müssen um dieses zu erhalten.

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30. September 2016 Top-Urteil

Das Setzen von Hyperlinks auf rechtswidrig veröffentlichte Werke kann eine öffentliche Wiedergabe darstellen

Ausschnitt aus dem Urheberrechtsgesetz
Urteil des EuGH vom 08.09.2016, Az.: C-160/15

Das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht von jemandem, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website kannte oder hätte kennen müssen, zur Verfügung gestellt wurden oder wenn die Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei in diesem Fall die Kenntnis der Geschütztheit der Werke vermutet wird.

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16. Juni 2016 Top-Urteil

Anforderungen an Störerhaftung für Access-Provider

blaues Netzwerkkabel das in einem Laptop steckt und von einer Scheredurchgeschnitten wird
Urteil des BGH vom 26.11.2015, Az.: I ZR 3/14

Rechteinhaber können bei Urheberrechtsverletzungen in Ausnahmefällen den Access-Provider als Störer in Haftung nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle zumutbaren Maßnahmen gegen den Verletzer selbst fehlschlagen sind. Wenn dann auch ein Vorgehen gegen den Host-Provider erfolglos ist, kann eine Inanspruchnahme des Access-Providers zulässig sein, um dem Rechteinhaber effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

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01. Juni 2016 Top-Urteil

Sampling kann trotz Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtmäßig sein

Mixpult mit Reglern dient dem Mixen von Sounds
Urteil des BVerfG vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Verwendung kleinster Rhythmussequenzen einer bereits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme zur Herstellung eines neuen Musikwerkes (sog. Sampling) kann selbst dann zulässig sein, wenn dies einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt ist. Dies gilt zumindest dann, wenn dabei die Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers nur geringfügig beschränkt werden, da hier die Verwertungsinteressen des Urheberrechtsinhabers zugunsten der Freiheit für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten haben. Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem hier gegenüberstehenden Interesse an der freien künstlerischen Betätigungsfreiheit und den Eigentumsinteressen des Tonträgerproduzenten kann auch nicht durch das zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz hergestellt werden.

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31. Mai 2016 Top-Urteil

Recht auf Sampling: Künstlerische Entfaltungsfreiheit überwiegt finanziellen Verwertungsinteressen

Mischpult
Pressemitteilung Nr. 29/2016 des BVerfG zum Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Übernahme und Verwendung kleinster Rhythmussequenzen zur Herstellung eines neuen Musikwerkes, sog. Sampling, stellt selbst dann keinen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, wenn der Urheberechtsverstoß nicht durch das Recht auf freie Benutzung nach § 24 I UrhG gerechtfertigt ist. Die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller treten in einem solchen Fall hinter dem in Art. 5 III S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Recht auf künstlerische Entfaltungsfreiheit zurück, sofern die weiteren Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers durch die streitgegenständliche Rechtsverletzung nur geringfügig eingeschränkt werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Lizensierung oder das eigene Nachspielen der entsprechenden Sequenz als Alternative zur Sample-Nutzung stelle den Künstler vor unzulässige Schwierigkeiten bei der Kunstausübung und ist folglich ungeeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

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17. Mai 2016 Top-Urteil

BGH – Zur Haftung und zur Berechnung des Gegenstandswertes bei Filesharing

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Pressemitteilung Nr. 87/16 zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15

Der BGH hat in aktuellen Urteilen entschieden, dass einen Anschlussinhaber, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder Gästen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Eine Haftung wegen Filesharings als Störer kommt daher nicht in Betracht. Hat ein Anschlussinhaber und Familienvater jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass seine Kinder als Täter in Betracht kommen, so haftet er für die Rechtsverletzung über seinen Anschluss als Täter, sofern die Ehefrau als Täterin ausscheide. Der Auffassung, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung wegen Filesharings sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens belaufe, erteilte der BGH außerdem eine Absage. Vielmehr ist dieser nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Urheberrechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die weltweite Zurverfügungstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse bedroht nämlich die kommerzielle Auswertung insgesamt.

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23. März 2016 Top-Urteil

Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews vom Zitatrecht gedeckt?

Mikrofon wird von einer Frauen-Hand gehalten
Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

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02. Februar 2016 Top-Urteil

Acces-Provider kann unter Umständen als Störer haften

Keine Verbindung, Miniaturmensch baut Mauer zwischen 2 Lan-Kabeln und dem Ln-Anschluss eines Laptops
Urteil des BGH vom 26.11.2015, Az.: I ZR 174/14

a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.

b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder ­ wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

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08. Januar 2016 Top-Urteil

Kein Lichtbildschutz bei gemeinfreien Werken

Mann betrachtet Gemälde
Urteil des AG Nürnberg vom 28.10.2015, Az.: 32 C 4607/15

Eine sogenannte Reproduktionsfotografie eines gemeinfreien Werkes (hier: ein Gemälde im Bestand eines Museums), welche selbst keine geistig schöpferische oder persönliche Leistung des Fotografen aufweist, stellt kein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dar. Auch der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist aufgrund der vorzunehmenden teleologischen Reduktion nach Ablauf der für das Gemälde geltenden Schutzfrist von 70 Jahren zu verneinen, wenn das Anfertigen von Fotografien allein durch den Besitzer des gemeinfreien Werkes (hier: dem Museum) erfolgen kann. Würde die Anfertigung eigener Fotografien durch den Besitzer des gemeinfreien Werkes ein neues Schutzrecht mit weiterer Schutzdauer begründen, würde die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen werden.

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18. Dezember 2015 Top-Urteil

„Framing“ ist nicht zwangsläufig urheberrechtswidrig

Ausschnitt aus einem Video auf Youtube.
Urteil des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12

Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.

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