Urteile aus der Kategorie „Filesharing“
Anwendbarkeit des „fliegenden Gerichtsstands“ bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 18.07.2012, Az.: 2-06 S 3/12
Das Institut des „fliegenden Gerichtsstands“ findet auf Fälle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Anwendung. Zweck des „Filesharing“-Systems ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen.
Der Auskunftsanspruch und das „gewerbliche Ausmaß“
Pressemitteilung Nr. 126/2012 des BGH vom 10.08.2012, Az.: I ZB 80/11
Rechteinhaber haben gemäß § 101 UrhG gegenüber einem Internet-Provider einen Anspruch auf Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Namen und die Anschrift desjenigen Nutzers, der im Internet urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht. Zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn lediglich ein einziges Lied im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt wird.Abofallen-Anbieter von Filesharing-Programm zu Schadensersatz verurteilt
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Rapidshare
Mit Spannung wurde die Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters „Rapidshare“ erwartet (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).
Diese Entscheidung wird bestimmen, ob das Geschäftsmodell eines Filehosters nach dem Zuschnitt von „Rapidshare“ von der Rechtsordnung gebilligt werden darf oder nicht. In diesem Zusammenhang wird der BGH die Frage beantworten, ob das sogenannte „Cloud Computing“ in Deutschland eine wirtschaftliche Zukunft hat. Wir haben daher die Pressemitteilung im Einzelnen analysiert und sowohl die Hintergründe als auch die Folgen im Einzelnen kommentiert.
Alone in the dark
Ehefrau haftet nicht für Rechtsverletzungen des Ehemanns
Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihr Ehemann im Rahmen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken begeht. Sofern sie von den Geschehnissen keine Kenntnis hatte, kommt weder eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht.
Software „Observer“ nicht zur Ermittlung von IP-Adressen im Filesharing geeignet
Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11
Die Software zur Erfassung von IP-Adressen muss dazu geeignet sein Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Eine Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG setzt nämlich eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Offensichtlich muss dabei sowohl die Rechtsverletzung, als auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den begehrten Daten sein. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Recherchefirma ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen.IP-Adressen können in Fällen des Filesharing herausgegeben werden
Urteil des EuGH vom 19.04.2012, Az.: C-461/10
Wird eine IP-Adresse im Verfahren der Vorratsdatenspeicherung aufbewahrt, so ist es legitim diese zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu verwenden. Dies widerspricht nicht den Richtlinien 2006/24/EG, 2002/58/EG und 2004/48/EG betreffend der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.