Urteile aus der Kategorie „Filesharing“
400.000 Euro Streitwert bei Filesharing
Als Internetanschlussinhaber haften Eltern als Störer für ihre (jugendlichen) Kinder
Beschluss des LG Köln vom 01.12.2010, Az.: 28 O 594/10
Erneut wurde entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer jugendlichen Kinder als Störer haften, wenn sie ihrer durch die Bereitstellung eines Internetanschlusses gesteigerten Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Durch die mittlerweile regelmäßige Berichterstatung sollte die Tatsache, dass durch das Überlassen eines Internetanschlusses an Dritte Rechtsverletzungen nicht unwahrscheinlich werden, in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt sein. Aus diesem Grunde dürfen Eltern nicht ihre Augen verschließen, sondern müssen vielmehr durch konsequente Ausübung ihrer Prüf- und Handlungspflichten dafür sorgen, dass Urheberrechtsverletzungen verhindert werden.15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für Filesharing
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2010, Az.: 308 O 710/09
Das Landgericht Hamburg hat einen Beklagten, der 2006 zwei Musikaufnahmen für kurze Zeit in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte dabei, dass es sich zwar um Musiktitel bekannter Künstler handelte, die Titel jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Bei der Schätzung der angemessen Lizenzgebühr orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 und einem Einigungsvorschlag im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA.Verletzung „in gewerblichem Ausmaß“ durch Upload eines einzigen Werkes in P2P-Netzwerk
Das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen geschützten Filmwerkes in einem P2P-Netzwerk stellt eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem geschützten Werk um einen Film handelt, der vor der eigentlichen Veröffentlichung in Deutschland zugänglich gemacht wurde.
Immer noch keine Störerhaftung für Rapidshare
Webseitenbetreiber haftet für Torrent-Internetseite
Beschluss des LG Hamburg vom 06.05.2010, Az.: 310 O 154/10
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer, wenn auf einer betriebenen Internetseite Torrent-Dateien urheberrechtlich geschützter Werke ohne das erforderliche Einverständnis der Rechteinhaber bereitgehalten oder auf Server mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt weitergeleitet werden. Es ist den Webseitenbetreibern möglich und jedenfalls nach erfolgten Abmahnungen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Betreiber nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.Kein gewerbliches Ausmaß bei Filesharing
Die Antragstellerin begehrte die Sicherung von gespeicherten IP-Adressen auf Grund eines Urheberrechtsverstoßes wegen des Bereitstellens eines sehr aktuellen Musikalbums in einer Tauschbörse. Ein Auskunftsanspruch erfordert dabei , dass die jeweiligen Anschlussinhaber urheberrechtlich geschütztes Material "in gewerblichem Ausmaß" zum Herunterladen angeboten haben. Gewerbliches Ausmaß ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aber nicht aus dem Anbieten in Internettauschbörsen in der verkaufsrelevanten Phase. Vielmehr wird es dadurch begründet, dass das Handeln auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils abzielt. Für diese Absicht spricht hier jedoch nichts. Bedeutend sind auch der Wert des Produkts und die Nachfrage danach. Dazu machte die Antragstellerin jedoch keine Angaben.
Ordnungsgeld gegen Sharehostdienstleister
Beschluss des LG Hamburg vom 09.03.2010, Az.: 308 O 536/09
Bei einem Verstoß gegen eine Verbotsverfügung, bestimmte Musikaufnahmen nicht öffentlich zugänglich zu machen, sind an eine ausreichende Überwachung sehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Sharehoster muss alles Erforderliche unternehmen, damit die Tonaufnahmen nicht wieder veröffentlicht werden, insbesondere muss er im Einzelnen darlegen, wann, wie und was unternommen wurde, um eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern. Bei einem erstmaligen Verstoß ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.Bei unzureichend abgesichertem WLAN haftet der Anschlussinhaber auf Unterlassung
Urteil des BGH vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08
Wie wir bereits berichteten verkündete der Bundesgerichtshof am 12.05.2010 ein wegweisendes Urteil zum Thema Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Anschlüssen. Nun liegt uns die Entscheidungsbegründung vor. Entgegen dem Inhalt der Pressemitteilung des BGH, finden sich in der Entscheidung jedoch keine Ausführungen in Bezug auf eine mögliche Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 €.
