Urteile aus der Kategorie „Urteile“
Missbrauch einer beherrschende Stellung auf dem spanischen Markt für Breitband-Internetzugang
Telefónica und Telefónica de España haben ihre beherrschende Stellung dadurch missbraucht, dass sie von ihren Wettbewerbern unfaire Preise verlangt haben. So bestand zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen „Massenmarkt“ und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene eine Kosten-Preis-Schwere. Hierbei handelt es sich um einen eindeutigen besonders schweren Missbrauch durch ein Unternehmen, das ein faktisches Monopol innehat.
Unzulässige Klauseln in Mobilfunk-AGB zu SIM-Kartenpfand und Papierrechnungen
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als pauschalierter Schadensersatz einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
Zum Erfordernis eines schlüssigen Vortrags einer Stellvertretung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags
Hat zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags auf Seiten des Kunden ein Stellvertreter gehandelt, ist es nicht ausreichend, die bloße Stellvertretung zu behaupten, sondern es müssen die konkreten Umstände dieser Vertretung schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert jedenfalls die Angabe, ob der Vertreter den Vertrag im eigenen Namen für den Kunden abgeschlossen habe und in welcher Weise dies erfolgt sein solle.
Formular mit verschiedenen Widerrufsbelehrungen ist zulässig
Das Gericht hatte über die Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Fassung vom 04. August 2011 zu entscheiden, das in Form eines Formulars gehalten war, das ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte für verschiedene Vertragstypen vorgesehen hat. Es erachtete eine solche Belehrung für zulässig, wenn die grafische Gestaltung übersichtlich ist und die einzelnen Widerrufsbelehrungen deutlich voneinander getrennt sind. Für den Verbraucher muss leicht zu erkennen sein, welcher Belehrungstext sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
Kein Eingriff in Persönlichkeitsrecht von Corinna Schumacher durch Berichte der taz und des ZDF
Corinna Schumacher steht kein Unterlassungsanspruch gegen die taz und das ZDF zu. Die Veröffentlichung von Fotos, die sie in Grenoble auf dem Weg in die Klinik zu ihrem verletzten Mann zeigen, greife nicht auf rechtswidrige Weise in ihr Persönlichkeitsrecht ein. Grund hierfür ist, dass die Beiträge die aufdringliche Berichterstattung anderer Medien über den Unfall Schumachers kritisierten. Daher steht eher die Informationsbeschaffung und die Meinungsbildung im Vordergrund, als die Unterhaltung der Leser.
BGH legt Fragen zur Anwendbarkeit der Datenbank-Richtlinie auf topographische Landkarten dem EuGH zur Entscheidung vor
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?
Kein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen („ready-mades“)
Wiederkehrende Motive in mehreren Werkserien eines Fotografen, sog. "ready-mades" genießen für sich allein keinen Urheberrechtsschutz, denn die bloße Auswahl und Präsentation eines bestimmten Gegenstandes als Kunstwerk ist keine persönliche geistige Schöpfung. Ist der wiederkehrende Gegenstand das einzige verbindende Element zwischen ansonsten voneinander unabhängigen Fotografien, so können diese nicht wie die Einzelbestandteile von einem gesamt Performancekunstwerk oder einer Installation behandelt werden. Erst die konkrete kreative Umsetzung des Motives in den jeweiligen Einzelfotografien ist urheberrechtlich geschützt, nicht jedoch die bloße gestalterische Grundidee des wiederkehrenden Gegenstandes.
Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing wenn volljährige Familienmitglieder den Anschluss mitbenutzen
Ein Anschlussinhaber haftet nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung, wenn zum Zeitpunkt des Filesharings noch andere Personen seinen Internetanschluss benutzten. Hieraus lässt sich keine eindeutige Vermutung für eine Täterschaft ableiten. Den Inhaber trifft hinsichtlich seiner Entlastung nur die sekundäre Beweislast, insofern als er darzulegen hat, ob und welche Personen Zugang zu seinem Anschluss hatten und damit ebenso als mögliche Täter in Frage kommen. Der Inhaber muss zwar Nachforschungen diesbezüglich anstellen, nicht verpflichtet ist er aber zu einer Überwachung der den Anschluss nutzenden volljährigen Familienmitglieder.
Beratungspflicht des Auftragnehmers bei der Erstellung von Individualsoftware
Wird ein Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware geschlossen, so ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, das gewünschte Anforderungsprofil der Software zu erstellen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer muss jedoch seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen und hieran mitwirken. Handelt es sich bei dem Besteller um einen in der Anwendung von EDV erfahrenen Laien, von dem hinreichend präzise Angaben zu den von der Software zu erfüllenden Anforderungen erwartet werden können, so ist die Beratungspflicht von vornherein begrenzt.

