Urteile aus der Kategorie „Urteile“
Deutsche verbraucherschützende Normen gelten auch für ausländische Anbieter auf deutscher eBay-Plattform
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Urteil des BGH vom 20.11.2012, Az.: X ZR 131/11
Die Frist zur Zahlung der mit der Einreichung der Klage fällig werdenden Gebühr beginnt erst zu laufen, wenn das Patentgericht dem Kläger den vorläufig festgesetzten Streitwert mitteilt.Pflichten des Telekommunikationsanbieters beim Umzug des Verbrauchers
Urteil des AG Kehl vom 04.02.2013, Az.: 5 C 441/12
Ein Telekommunikationsanbieter ist gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, auch dann den mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvertrag ohne Änderungen weiterzuführen, wenn der Verbraucher seinen Wohnort wechselt, die technischen Voraussetzungen zur Erbringung der Telekommunikationsdienstleistung jedoch wie bisher auch am neuen Wohnort gegeben sind. Für Kosten, die dem Anbieter durch den Umzug des Vertragspartners entstanden sind, kann er ein angemessenes Entgelt vom Verbraucher verlangen.Bloße Ideen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz
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Impressumspflicht gilt auch für gewerbsmäßigen Facebook-Auftritt
Kommentar zum Urteil des LG Regensburg vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12
Auch ein gewerbsmäßiger Internet-Auftritt auf Facebook muss ein ordnungsgemäßes Impressum vorweisen. Dabei stellt ein nicht vorhandenes bzw. unvollständig angegebenes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Eine relativ hohe Anzahl von nahezu gleichlautenden Abmahnungen lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich hierbei um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handelt, wenn einerseits eine geringe Kostenerstattung gefordert wird und auf der anderen Seite die Verhältnismäßigkeit zwischen der Abmahn- sowie der gewerblichen Tätigkeit gewahrt ist.„my sportworld Wir bewegen Dich“ als Marke eintragungsfähig
Die Wort-/Bildmarke „my sportworld Wir bewegen Dich“ ist für die Dienstleistungen Werbung, Einzelhandel und Großhandel, insbesondere für Sportwaren eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel dahingehend aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
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a) Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

