Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

22. März 2016

Trotz Kündigung: Amazon muss Zugriff auf erworbene Inhalte gestatten

schwarzes Buch vor weißem Hintergrund und einem Verbotsschild auf der Vorderseite
Urteil des OLG Köln vom 26.02.2016, Az.: 6 U 90/15

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, welche es dem Konzern vorbehält Kunden mit einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Retouren vom weiteren Handel auf der Versandplattform auszuschließen, ist unzulässig sofern sie dem Unternehmen ermöglicht neben der reinen Schließung des Mitgliedskontos auch den Zugriff auf bereits gekaufte Inhalte zu verwehren. Zwar ist Amazon grundsätzlich berechtigt die Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden jederzeit zu kündigen, eine Zugriffmöglichkeit auf bereits entgeltlich erworbene Inhalte wie E-Books und MP3-Dateien muss der Konzern jedoch gewähren um den Kunden nicht unangemessen zu benachteiligen.

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18. März 2016

Amazon Prime: Bestellbutton „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ist unzulässig

Roter "Jetzt gratis testen"-Button
Urteil des OLG Köln vom 03.02.2016, Az.: 6 U 39/15

Bietet ein Onlineshop neben einem Streaming-Dienst einen DVD-Verleih an und eröffnet seinen Kunden dabei die Möglichkeit, die beiden Dienstleistungen im Rahmen eines Abonnement-Vertrags auch als „Paket“ zu buchen, so muss er bei Abschluss des Vertrags die für dieses einheitliche Leistungsangebot entstehenden Gesamtkosten angeben. Da ein solcher Vertrag, selbst wenn die ersten 30 Tage aufgrund eines Probemonats kostenlos sind, unmittelbar zu einer Zahlungspflicht des Verbrauchers führt, sofern der Vertrag nicht vor Ablauf der 30 Tage gekündigt wird, muss der Bestellbutton auf diese Zahlungspflicht hinweisen. Insbesondere die Formulierung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ist irreführend und damit unzulässig.

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18. März 2016 Kommentar

LG Düsseldorf – Einsatz von Facebooks „Gefällt mir“-Button unzulässig

Virtueller Facebook Daumen
Kommentar zum Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15

Seit dem Erfolg von Facebook kommt kaum noch eine Webseite ohne die bekannten Social Plugins des sozialen Netzwerks aus. Nahezu überall im Internet findet man die „Gefällt mir“ („Like“) oder Share Buttons von Facebook. Gerade in rechtlicher Hinsicht sind diese Plugins jedoch Datenschützern oftmals ein Dorn im Auge. Nun hat sich das Landgericht Düsseldorf in einer brandaktuellen Entscheidung – wenig überraschend - umfassend mit der (Un)Zulässigkeit des Like Buttons befasst.

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16. März 2016 Top-Urteil

Der Widerrufsgrund bei Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich unerheblich

"Widerruf" in eckigen Klammern
Pressemitteilung Nr. 57/2016 zum Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

Macht ein Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist dabei unerheblich aus welchen Gründen dieser erfolgt, denn es bedarf hierfür grundsätzlich keinerlei Begründung. Für einen wirksamen Widerruf kommt es vielmehr darauf an, dass dieser fristgerecht erklärt wird. Der Verbraucher handelt deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er zum Ausdruck bringt, am Fernabsatzvertrag nicht festhalten zu wollen, weil er die Ware anderswo günstiger erwerben kann. Ein Rechtsmissbrauch käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verbraucher arglistig handelt.

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16. März 2016

Grundlage für die Berechnung von Bestattungskosten muss in Werbung angegeben werden

Bestattungskosten, Auflistung der einzelnen Preiszusammensetzung
Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az.: I ZR 61/14

a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.

b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

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15. März 2016

„Gefällt Mir“-Button von Facebook auf Unternehmenswebseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Facebook-Symbol Like, Daumen nach oben
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15

Die Verwendung des sogenannten "Like-Buttons auf einer unternehmerischen Webseite ist wettbewerbswidrig und stellt ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer nicht ausdrücklich über die Erhebung der Daten und die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs aufgeklärt wurde und diesbezüglich keine Einwilligung erteilt hat. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Betreiber der Webseite die Daten lediglich an Facebook weiterleitet und nicht zu eigenen Zwecken verarbeitet.

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10. März 2016

Werbung für Sonderangebot bei unzureichendem Warenvorrat irreführend

rotes Schild mit weißer Aufschrift "NUR SOLANGE DER VORRAT REICHT" und einem Ausrufezeichen am rechten Rand
Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 92/14

a) Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.

b) Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.

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03. März 2016 Top-Urteil

Werbeszusatz „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ kann wettbewerbswidrig sein

Aktion nur solange Vorrat reicht, Rabattaktion, Prozente
Urteil des BGH vom 04.02.2016, Az.: I ZR 194/14

a) Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.

b) Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.

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03. März 2016

Zur wettbewerblichen Eigenart einer Schuhsohle

Schuhsohle eines Sportschuhs
Urteil des LG Düsseldorf vom 23.10.2015, Az.: 38 O 82/15

Die Schuhsohle eines Sportschuhs weist grundsätzlich dann keine wettbewerbliche Eigenart auf, wenn sich ihre besondere, einzigartige Struktur nicht nur auf ästhetische Gründe zurückführen lässt, sondern zudem eine technische Funktion erfüllt, indem sie Rückschlüsse auf das jeweilige Herstellungsverfahren der Sohle erlaubt. Auch die Tatsache, dass eine Schuhsohle dem Verbraucher nie isoliert verkauft wird, sondern stets in Form eines vollständigen Schuhs, der insbesondere das Markenzeichen des Herstellers trägt, spricht gegen die wettbewerbliche Eigenart der Sohle.

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03. März 2016

Rotbäckchen-Saft darf mit „Lernstark“ beworben werden

zwei Gläser mit rotem Saft die auf einem Holztische mit verschiedenen Beeren stehen
Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

1. Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

2. Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

3. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende Angaben verwendet werden.

4. Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei".

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