Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

01. Dezember 2025 Top-Urteil

Ist Werbung von Influencern für Pharmaprodukte zulässig?

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Urteil des OLG Köln vom 11.09.2025, Az.: 6 U 118/24

Wegen Werbung für ein Pharmaprodukt in einem Instagram-Reel klagte ein Wettbewerbsverband gegen den verantwortlichen Konzern. Wettbewerbsverstöße lagen zum einen darin, dass der nach § 4 V 1 HWG notwendige Hinweis "Für Risiken und Nebenwirkungen..." nicht gezeigt wurde. Zum anderen wurde bemängelt, dass durch die Influencerin eine "bekannte Person" iSd § 11 I 1 Nr. 2 HWG für das Produkt geworben hat.

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27. November 2025 Top-Urteil

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ohne Wahrung der Informationspflichten unzulässig

Mann im Anzug, vor dem ein Laptop steht und der eine Kreditkarte hält. Im Vordergrund sind verschiedene Symbole angezeigt.
Urteil des BGH vom 11.09.2025, Az.: I ZR 14/23

Da der Versandhandel Bonprix mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ warb, erhielt sie eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg mit der Begründung, dass dies irreführend sei, da die Bonitätsprüfung als Voraussetzung nicht ersichtlich sei. Eine Irreführung nach § 5 UWG sah der Bundesgerichtshof darin nicht, da der Gesamteindruck für den Verkehr darin bestehe, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Allerdings gab der BGH den Verbraucherschützern insofern Recht, als dass sich der Unterlassungsanspruch auf die Verletzung der Informationspflichten gem. § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF und § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG nF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG stützen kann. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der angerufene EuGH (Urt. v. 15.05.2025, C-100/24) die Aussage unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ gem. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 subsumierte.

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23. Oktober 2025 Top-Urteil

Ist Facebook wirklich kostenlos?

Facebook F auf einer blauen Taste einer Tastatur
Beschluss vom BGH v. 25. September 2025 , AZ.: I ZR 11/20

Die Beklagtenpartei, Betreiber der Internetplattform ,,www.facebook.com", warb mit dem Slogan ,,Facebook ist und bleibt kostenlos" für eine kostenfreie Registrierung. Durch dieses Angebot sollte die Attraktivität der Website für potentielle Nutzer steigen. Die Klägerpartei war der Meinung, dass Facebook aufgrund der bei der Registrierung preisgegebenen personenbezogenen Daten nicht kostenlos sei. Die Daten würden für Werbung verwendet und dadrch die Privatsphäre der Nutzer beeinträchtigt werden. Kernfrage des Sachverhalts war somit die Auslegung des Kostenbegriff. Schon das Landgericht kam zum Schluss, dass der Slogan nicht irreführend bezüglich des Kostenpunkts sei. Auch das Berufungsgericht entschied, dass ,,kostenlos" im Sinne einer nicht entstehenden Zahlungspflicht zu verstehen sei. Vorliegend waren weder offensichtliche noch versteckte materielle Kosten gegeben. Personenbezogene Daten können zwar materiellen Kosten gleichgesetzt werden, dies sei aber im geschilderten Sachverhalt nicht der Fall. Dem stimmte auch der BGH zu.

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17. Oktober 2025 Top-Urteil

Werbeaussagen mit positivem Gesundheitseffekt sind unzulässig

Werbeaussagen Unterlagen liegen neben Richterhammer auf einem Schreibtisch
Urteil des BGH vom 09.10.2025, Az.: I ZR 135/24

Ein Hersteller von Kollagen-Trinkampullen bewarb diese mit verschiedenen Aussagen, die laut Ansicht des klagenden Wirtschaftsvereins unlauter sind. Der BGH erklärte nun, dass drei der angegriffenen Aussagen für einen Durchschnittsverbraucher als gesundheitsbezogen einzustufen sind, da dieser einen Zusammenhang zwischen dem enthaltenen Kollagen und der Funktion des Hautorgans herstellen würde. Solche gesundheitsbezogenen Angaben sind gem. Art. 10 Abs. 1 Health-Claim-VO unzulässig, was einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 3a UWG begründet. Außerdem wurde klargestellt, dass zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Aussagen kein Ausschlussverhältnis bestehe.

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06. Oktober 2025 Top-Urteil

Irreführende Werbung beim Schmuck-Kauf

Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.09.2025, Az.: 14 U 72/25

Die Werbung eines Edelmetallhändlers mit der Angabe „Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“ stellt laut dem OLG einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Es handele sich deshalb um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil sie den Eindruck erwecke, eine Barzahlung in Höhe von mindestens 2.000 € in einem Ladengeschäft ziehe zwangsläufig eine Meldepflicht des Edelmetallhändlers gegenüber den Finanzbehörden nach sich, was ein Nachteil gegenüber dem Online-Handel darstelle. In Wahrheit kennt das Gesetz eine solche generelle Meldepflicht allerdings nicht.

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11. August 2025 Top-Urteil

Wirtschaftliche Bedeutung des Werkes maßgeblich für Anspruch aus § 32d UrhG

Wörterbuch mit dem Begriff Urheberrecht
Urteil des BGH vom 18.06.2025, Az.: I ZR 82/24

Ein Fotograf verklagte eine Anbieterin diverser Fitnessprodukte, da er seinen Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 32a I UrhG und seinen Auskunftsanspruch gem. § 32d I UrhG geltend machen wollte. Hintergrund ist, dass der Fotograf Portraits von der Beklagten anfertigte und ihr erlaubte diese für Trainingspläne zu verwenden. Tatsächlich wurden die Bilder auch für die Werbeaufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln genutzt. Da diese Nutzung aus werblicher und wirtschaftlicher Sicht wertvoller ist als die ursprünglich vereinbarte, stehe dem Fotograf ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 32a I UrhG zu und die - gem. § 32d II Nr. 1 UrhG - erforderliche Prüfung, hat die werbliche und wirtschaftliche Bedeutung des Werkes zu berücksichtigen.

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28. Juli 2025 Top-Urteil

Werbung mit PAYBACK-Punkten im Wert von mehr als 1€ bei Medizinprodukten unzulässig

mehrere Zeitschriften mit der Aufschrift "Werbung" auf einem Stapel
Pressemitteilung Nr. 135/25 des BGH zum Urteil vom 17.07.2025, Az.: I ZR 43/24

Für die Bewerbung von Medizinprodukten gelten strenge Regelungen, damit keine unsachliche Motivation zum Kauf eines Heilmittels führt. Trotz des Verbots des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG können Gutschriften wie die gegenständlichen PAYBACK-Punkte gewährt werden, da sie keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe und Zahlungen darstellen. Allerdings dürfen sie nur in Form von geringwertigen Kleinigkeiten bestehen, d.h. eine relevante unsachliche Beeinflussung muss ausgeschlossen erscheinen. Insofern hat der BGH nun die Grenze bei 1€ festgesetzt, wobei die Gesamtsumme der gewährten PAYBACK-Punkte abzustellen ist.

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02. Juni 2025 Top-Urteil

Vergleichsportale sind keine Mitbewerber zu den verglichenen Versicherern

Logo für Preisvergleich mit Würfeln und Münzen
Urteil des EuGH vom 08.05.2025, Az.: C-697/23

Auf die Vorlagefrage des LG München I hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass es sich bei Online-Vergleichsportalen, die selbst keine Versicherungsleistungen anbieten, sondern verschiedene Versicherer mittels eines Notensystems vergleichen, um keine Mitbewerber zu den verglichenen Dienstleistern handelt. Es fehle insofern an dem entscheidenden Kriterium der Substituierbarkeit. Die Märkte der Versicherungs- bzw. Vergleichsdienstleistungen seien unterschiedlich, solange das Vergleichsportal keine eigene Versicherungsleistung anbiete. Daher sei die auslegungsbedürftige „vergleichende Werbung“ nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114 nicht anwendbar. Zur näheren Prüfung wurde das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

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29. November 2024 Top-Urteil

Desinfektionsmittel darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werden

Ein Pfleger benutzt einen Hände Desinfektionsspender in einem Krankenhaus
Urteil des BGH vom 10.10.2024, Az.: I ZR 108/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Zulässigkeit einer Werbeaussage hinsichtlich eines Desinfektionsmittels zu entscheiden. Konkret bezeichnete die Drogeriemarktkette "dm" ein solches Mittel während der Coronapandemie als "hautfreundlich". Dem ging eine Klage der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." voraus, welcher das Unterlassen dieser Bezeichnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens begehrte. Der BGH urteilte unter Berücksichtigung einer EuGH-Entscheidung zu Ungunsten der Drogeriemarktkette. Aus Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO ergebe sich, dass jede Werbebezeichnung eines Biozidproduktes, das irreführend auf die Gesundheit von Mensch und Tier Bezug nimmt und dadurch die Risiken verharmlost, unzulässig ist. "Hautfreundlich" stehe als positive Eigenschaft derart im Vordergrund, dass die Risiken dadurch vereitelt werden.

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