Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

02. März 2018

Metatag kann Inlandsbezug einer Markenbenutzung begründen

Hand hält Kärtchen mit Aufschrift "SEO"
Urteil des BGH vom 09.11.2017, Az.: I ZR 134/16

Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

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23. Februar 2018

Irreführende Werbung mit „das beste Netz“

Mobilfunkantenne vor blauem Himmel
Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Eine Werbeanzeige mit „das beste Netz“ unter Berufung auf einen Testsieg kann den Eindruck vermitteln, dass der werbende Telekommunikationsanbieter über ein eigenes Netz verfügt, dessen Qualität das eines anderen Anbieters, der zum Vergleich in der Werbeanzeige genannt wird, übertrifft. Nutzt der Werbende allerdings im Wesentlichen die Netze anderer Anbieter, so ist darin eine Irreführung zu sehen. Ebenso ist die Berufung auf einen Testsieg mit einer Aussage, die der Test so nicht festgestellt hat, unzulässig. Da für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung ausschlaggebend ist, dass diese nicht irreführend ist, liegt in der Nutzung der Marke des Konkurrenzanbieters auch eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marken vor.

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20. Februar 2018

LIDL-Werbung mit Olympischen Ringen aus Grillpatties zulässig

Olympiaringe mit Weltkarte
Pressemitteilung des OLG Stuttgart zum Urteil vom 08.02.2018, Az.: 2 U 109/17

Eine Werbung für Grillprodukte, die die Supermarktkette LIDL kurz vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Die betroffene Prospekt- und Internetwerbung zeigte eine Abbildung von „Grillpatties“ für insgesamt fünf Hamburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem Holzkohlegrill angeordnet waren. Der Deutsche Olympische Sportbund sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und klagte auf Unterlassung. Da in der Werbung jedoch nicht das olympische Emblem selbst verwendet wurde, sondern lediglich ein Emblem, das auf die Anordnung der Olympischen Ringe anspiele, habe keine unlautere Wertschätzung der Olympischen Spiele stattgefunden, womit die beanstandete Werbung zulässig war.

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20. Februar 2018 Top-Urteil

Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten auf Ärztebewertungsplattformen

Ärztin im Profil
Pressemitteilung Nr. 34/18 zum Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17

Personenbezogene Daten sind gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung dann, wenn schutzwürdige Interessen wie etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen verletzt werden. Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten eines Arztes und weiteren praxisbezogenen Informationen durch den Betreiber eines Ärztebewertungsprofils (hier: jameda) sowie die von Nutzern über den Arzt abgegebenen Bewertungen ist zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Arztes aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unterscheidet der Betreiber jedoch zwischen einem kostenlosen Basisprofil, welches ohne Zutun des Arztes, sondern durch den Plattformbetreiber selbst erstellt wird, bietet dabei jedoch gleichzeitig auch ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ an, wodurch auf dem Basisprofil Anzeigen für zahlende Ärzte mit gebuchtem „Premium-Paket“ in der direkten Umgebung geschaltet werden, ist der Plattformbetreiber kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, womit Ärzte mit einem Basisprofil ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ vorweisen können und ihnen die Löschung ihrer Daten zugebilligt werden muss.

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19. Februar 2018

Anforderungen für Abgabe eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG

Frontscheibe eines Autos mit Preisaufkleber
Urteil des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZR 84/16

a) Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.

b) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

c) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.

d) Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

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19. Februar 2018

Preiserhöhungen dürfen in Kundenanschreiben nicht beschönigt werden

Glühbirne liegt auf Geldscheinen und Stromrechnung
Urteil des LG Hamburg vom 16.01.2018, Az.: 312 O 514/16

Änderungen der Vertragsbedingungen von Stromlieferverträgen müssen dem Kunden eindeutig mitgeteilt werden. Im streitigen Anschreiben erfolgte die Mitteilung über eine Preiserhöhung im dritten Absatz eines Fließtextes unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Dass eine Preiserhöhung bevorsteht, wird aus diesem Schreiben nicht deutlich. Ganz im Gegenteil: Sie wird mit beschönigenden Formulierungen verschleiert. Die Mitteilung wird dadurch nicht nur intransparent, sondern sogar irreführend, da der Kunde auch bei vollständigem Durchlesen genau hinsehen muss, um den Inhalt richtig zu erfassen.

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08. Februar 2018

Zahnpasta irreführend als Vitamin B12 Ausgleich beworben

rotes Vitamin B12 Logo auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Hannover vom 09.05.2017, Az.: 32 O 76/16

Ein Naturkosmetikunternehmen wirbt mit einer Zahnpasta, die bei zweimaliger täglicher Anwendung den Vitamin B 12 Haushalt ausgleichen soll. Diese Aussage ist irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 LFGB – es ist verboten, für kosmetische Mittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gelten hohe Beweisanforderungen gem. Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Es ist irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt ist, die die Aussage nicht tragen oder wenn Studie Zweifel erkennen lässt und die Werbung dies nicht wiedergibt. In dem Fall ist nicht hinreichend geklärt, ob das Vitamin B12 durch die Mundschleimhaut aufgenommen werden kann. Auch irreführend ist es, werbend auf eine Studie zu verweisen, die zehn Jahre oder älter ist als angegeben, denn für den Verbraucher ist auch das Datum der Studie von Bedeutung.

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06. Februar 2018

Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen

Geld auf einem Tisch in Scheinen und Münzen
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 53/16

Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

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23. Januar 2018

Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

Schriftzug "Gütesiegel - geprüfte Qualität" auf grünem Hintergrund
Pressemitteilung Nr. 14/2018 des BGH zu den Beschlüssen vom 18.01.2018, Az.: I ZR 173/16 und I ZR 174/16

Am Bundesgerichtshof sind zwei Verfahren über die Verwendung des „ÖKO-TEST“-Siegels anhängig. Die Herausgeberin des Magazins „ÖKO-TEST“ klagt dabei gegen zwei Versandhändler. Das „ÖKO-TEST“-Siegel ist als Unionsmarke eingetragen und darf von Herstellern und Vertreibern benutzt werden, sofern deren Produkte getestet worden sind und eine Lizenz für die Nutzung des Siegels erworben wird. Die beiden hier beklagten Online-Händler nutzten das Siegel für die Bewerbung ihrer Produkte jedoch ohne eine solche Lizenz erworben zu haben.

In einem Verfahren bewarb die Beklagte eine Baby-Trinkflasche und einen Baby-Beißring mit dem Siegel, wobei die getesteten Produkte eine andere Farbe hatten. In dem weiteren Verfahren bewarb die Beklagte mit dem Siegel einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungen, wobei nur ein Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet worden war. Daneben bewarb diese mit dem Siegel noch einen Fahrradhelm, wobei der getestete Helm eine andere Farbe hatte.

Das KG Berlin entschied in beiden Fällen, dass eine Verletzung einer bekannten Marke vorliegt. Es sah in der Werbung ein Ausnutzen der Wertschätzung der Marke ohne Rechtfertigung in unredlicher Weise. Durch die Verwendung würde der Anschein erweckt, dass die Markeninhaberin mit der Werbung mit ihrem Testsiegel für die konkret beworbenen Produkte einverstanden gewesen sei. Allein jedoch die Klägerin dürfe darüber entscheiden, ob die konkreten Waren als von ihr getestet beworben werden dürfen. Der BGH hat nun beide Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem weiteren Fall, in welchem Fragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer Marke geklärt werden müssen, was auch für diesen Fall streiterheblich sein dürfte, ausgesetzt.

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19. Januar 2018

Abfindungswebsite wirbt mit irreführenden und falschen Aussagen

Schriftzug "Abfindung" zwischen Geldscheinen, Kugelschreiber und Sonnenbrille
Beschluss des LG Bielefeld vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17

Die Behauptungen eines Portalbetreibers, welcher eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis gegen eine Provision von 25% netto anbietet, „Schon gewusst? abfingungxxxx.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“ und „im Gegensatz zur Durchsetzung über die Portalbetbreiberin sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden“ ist falsch und irreführend.

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