Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

14. September 2016

Irreführung durch Formularschreiben für kostenpflichtiges Adressverzeichnis

zweiteiliges Puzzle, auf deim einen, schwarzen Teil ist eine Lupe zu sehen, auf dem anderen, grünen Teil steht A-Z
Urteil des LG Bonn vom 09.12.2015, Az.: 16 O 11/15

Das Verschicken von Formularschreiben an Gewerbetreibende als Angebot zur kostenpflichtigen Eintragung in ein Online-Register ist wettbewerbswidrig, wenn durch die Aufmachung der Schreiben ein amtlicher Charakter vorgespiegelt und der Werbecharakter verschleiert wird. Für den Gewerbetreibenden muss klar und eindeutig erkennbar sein, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und nicht um ein Schreiben einer Behörde.

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14. September 2016

Werbung einer Apotheke mit einem „diskreten Beratungsbereich“ ist zulässig

ein männlicher Kunde wird von einer jungen Apothekerin beraten, im Hintergrund sieht man Regale mit Medikamenten
Urteil des LG Wuppertal vom 06.10.2015, Az.: 1 O 51/15

Wirbt eine Apotheke, die über einen vom öffentlichen Verkaufsbereich durch Wände und Türen abgetrennten Beratungsraum verfügt, mit den Worten „Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“, so liegt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Der Beratungsraum stellt ein Angebot der Apotheke dar, das über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht und darf als Besonderheit beworben werden.

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14. September 2016

Wettbewerbsverstoß durch unzutreffende Werbeaussage

blaues Buch mit der Aufschrift Wettbewerbsrecht und einem Paragrafenzeichen in gold
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2016, Az.: 6 U 26/16

Wird im Informationsblatt einer Aktiengesellschaft mit der Aussage „Für Sie ändert sich im Übrigen nichts“ geworben, obwohl den Aktionär bei Annahme eines Angebotes erhebliche Änderungen bzw. Nachteile treffen, stellt dies eine irreführende Werbung und damit ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar. Die durch die Irreführung veranlasste geschäftliche Handlung kann dabei bereits dann vorliegen, wenn der Werbeadressat zur Entgegennahme weiteren Informationsmaterials in näheren Kontakt mit dem Werbenden tritt.

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13. September 2016

Lückenhafte Bannerwerbung mit Sternchenhinweis nicht irreführend

blaues Puzzleteil mit der Aufschrift Tarifcheck
Beschluss des OLG Hamburg vom 13.04.2016, Az.: 3 W 27/16

Eine Werbeangabe für einen Telefontarif, die nur wenige Informationen enthält, ist nicht schon deswegen irreführend, wenn erst durch einen weiterführenden Link nach einem Sternchenhinweis ersichtlich wird, dass der Tarif eine Mindestvertragslaufzeit, sowie eine Erhöhung der Grundgebühr im 2. Vertragsjahr vorsieht. Dem angesprochenen Verkehrskreis ist schließlich bekannt, dass Telefontarife häufig eine Mindestvertragslaufzeit aufweisen können und er rechnet auch nicht damit, dass die in dem Werbebanner mitgeteilte monatliche Gebühr dauerhaft gültig sein soll, wenn weitere Vertragsdetails auf der entsprechenden Internetseite aufgerufen werden können.

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13. September 2016

Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke durch Verwendung als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens

Markengesetz mit farblicher Markierung
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.05.2016, Az.: 6 U 75/15

Die Wortmarke „Pferdesalbe“ wird nicht rechtserhaltend i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG verwendet, wenn sie als Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens „Apothekers Original Pferdesalbe“ gebraucht wird. Denn die weiteren Zeichen dienen ersichtlich zur Unterscheidung von anderen auf Pferdesalbe basierenden Produkten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Begriff „Pferdesalbe“ äußerlich von den anderen Zeichen absetzt.

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13. September 2016

Prospekte ohne Bestellmöglichkeit erfordern keine Textilkennzeichnung

Jeans mit Anhänger, Label, auf dem 100% Baumwolle steht
Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 7/15

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

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12. September 2016

Kein Anspruch auf Platzierung von bezahlter Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps

Rotes Verbotsschild mit ausgestreckter Hand
Beschluss des LG Hamburg vom 05.07.2016, Az.: 408 HKO 54/16

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Gambling-Policy behaupten, die das Schalten von Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps untersagt. Das von dem App-Store-Inhaber ausgesprochene Verbot ist weder willkürlich noch selektiv. Dem App-Store-Inhaber steht es frei, wie er bei der nicht unkomplizierten Rechtslage gegen derartige Werbeeinblendungen vorgeht. Die Gambling-Policy ist insgesamt an einem sachlich vertretbaren Konzept ausgerichtet. Widersprüchliches Verhalten kann nicht glaubhaft gemacht werden.

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05. September 2016

Rabatt-Werbung mit überhöhtem Vergleichspreis ist unzulässig

Ein Kunde tätigt einen Einkauf in einer Apotheke
Urteil des BGH vom 31.03.2016, Az.: I ZR 31/15

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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02. September 2016

Streitwert bei Unterlassungsklage bezüglich unerwünschter Werbemails

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "Spam", Spam-Mail
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16

Begehrt der Inhaber eines Gewerbes die Unterlassung unerwünschter Werbemails und beantragt für ein entsprechendes Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe, so muss das Gericht diese verweigern, wenn es für den aussichtsreichen Teil der Klage nicht zuständig ist und kein Verweisungsantrag an das Amtsgericht gestellt worden ist. Der Streitwert für eine solche Unterlassungsklage liegt nämlich im Regelfall unter 3.000 €, etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger mit einer gewissen Hartnäckigkeit der Beklagten rechnen muss.

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02. September 2016

eBay-Händler haftet für Weiterempfehlungsfunktion von eBay

Browserfenster mit eBay Startseite
Urteil des LG Hamburg vom 08.12.2015, Az.: 406 HKO 26/15

Die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform eBay, die es Nutzern ermöglicht, ihren Bekannten ohne deren Einverständnis ein Angebot per E-Mail weiterzuleiten, ist wettbewerbswidrig. Ein Angebot eines eBay-Händlers mit dieser Weiterempfehlungsfunktion beinhaltet eine Erstbegehungsgefahr für unlautere Werbung per E-Mail gegenüber Verbrauchern, auch wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht vom Händler, sondern von eBay bereitgestellt wird und die E-Mails von Nutzern versandt werden. Entscheidend ist, dass der eBay-Händler etwaige Weiterempfehlungen durch Nutzung einer Verkaufsplattform mit Weiterempfehlungsfunktion veranlasst hat.

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