Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

04. Oktober 2016

Unzulässigkeit irreführender gesundheitsbezogener Werbung

Junge Frau bei einer Schönheitsbehandlung am Gesäß
Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2609/15

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind zu bejahen, wenn eine gesundheitsbezogene Werbung eine wissenschaftlich umstrittene Behauptung aufweist und ein entsprechender Nachweis nicht gegeben ist. Ebenso ist eine in der Literatur bestehende Gegenansicht darzulegen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine irreführende Werbeaussage vor.

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30. September 2016

Fehlende Textilkennzeichnung und Werbung mit „Bisher“-Preis unzulässig

Frau hält Textiletikett in der Hand
Urteil des LG Bochum vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16

Ein Angebot von Textilien im Internet ist auch dann als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, wenn in der Produktbeschreibung des streitgegenständlichen Angebots zwar ein Hinweis auf die Textilzusammensetzung erfolgt ist, dieser jedoch mittels einem der gängigen Internetbrowser nicht angezeigt werden kann. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat der Verkäufers dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben stets und mit allen üblichen Browsern auf den gängigen Systemen abrufbar sind.

Des Weiteren ist die Bewerbung von Produkten mit einem „Bisher“-Preis unzulässig, wenn zwischen der Preisreduzierung und der Bewerbung eine erhebliche Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Der angesprochene Verkehr geht bei einem solchen „Bisher“-Preis davon aus, dass dieser Preis noch kürzlich für das Produkt gefordert wurde.

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29. September 2016

Angeblich „nachgewiesene“ Aromastoffe in Schokolade müssen wissenschaftlich belegt sein

Aromastoffe in Schokolade
Urteil des OLG München vom 09.09.2014, Az.: 18 U 516/14

Aussagen über die Art der Herstellung des Aromastoffes Piperonal in Schokolade im Rahmen eines Testberichts müssen entsprechend recherchiert und bewiesen werden. Ohne entsprechende Beweise darf nicht behauptet werden, es sei künstliches statt des angegebenen natürlichen Aromas nachgewiesen worden, da der Verbraucher in diesem Fall davon ausgeht, dies sei durch eine wissenschaftliche Analyse beweisbar festgestellt. Eine derartige Tatsachenbehauptung ist unzulässig. Beruht die Einstufung der Schokolade als „mangelhaft“ allein auf der behaupteten Art der Herstellung, ist auch diese Einstufung zu unterlassen.

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29. September 2016

Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ ist zulässig

Kennwort bei Wahlwerbung
Pressemitteilung zum Urteil des VG Ansbach vom 20.09.2016, Az.: AN 8 P 6.01227

Die Bezeichnung einer Wahlliste mit „simply the best“ im Rahmen einer Personalratswahl überschreitet die Grenze der Unzulässigkeit nicht. Es liegt weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung oder eine Diskriminierung vor. Bei dem Kennwort handelt es sich lediglich um eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung. Durch die Bezeichnung sollen weder die Personen hinter dem Wahlvorschlag verborgen werden, noch soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass andere Personen für die Personalratstätigkeit nicht geeignet sind.

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26. September 2016

Handy-Werbung mit „0 € Zuzahlung“ kann irreführend sein

Hand hält Smartphone, auf dem ein €-Zeichen abgebildet ist
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2016, Az.: 38 O 66/15

Wird mit der Aussage „0 € Zuzahlung“ für einen Mobilfunktarif mit Mobiltelefon geworben, so ist diese Aussage irreführend, wenn zunächst eine Zuzahlung für das Mobiltelefon notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese einmalige Zuzahlung später wieder vollständig zurückerstattet wird.

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22. September 2016

Bei Werbung mit Prüfsiegel sind Informationen zu den Prüf-Kriterien erforderlich

Siegel "geprüfte Qualität"
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

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19. September 2016

Zur Bestimmtheit der Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Briefkasten mit der Aufschrift "Werbung, ja bitte!"
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15

Die Einwilligung des Verbrauchers in eine vorformulierte Einverständniserklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung zwecks der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel ist unwirksam, wenn sich diese Erklärung auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und zugleich nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Produkte und Dienstleistungen im Einzelnen von den entsprechenden Unternehmen angeboten und beworben werden.

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19. September 2016

Sachliches Interesse allein genügt nicht für mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung

Frau mit Headset telefoniert im Kundenservice
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.01.2016, Az.: 6 U 196/15

Wer zu Werbezwecken telefonisch mit Personen aus Berufsgruppen Kontakt aufnimmt, die für die umworbenen Produkte besonders zugänglich zu sein scheinen, muss nachweisen, dass die Kontaktaufnahme nicht auch auf anderem Wege (z.B. postalisch) möglich gewesen wäre. Denn erst dann käme eine mutmaßliche Einwilligung bzgl. der Telefonwerbung in Betracht.

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19. September 2016

Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens nur nach vorheriger Belehrung des Verbrauchers

Ein Postbote bringt ein Paket, die Empfängerin unterschreibt
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.01.2016, Az.: 38 O 52/15

Ein Unternehmen darf sich nur dann des Postident-Spezial-Verfahrens (hier: Vermittlung von Krankenversicherungen) bedienen, wenn der Verbraucher über dessen rechtliche Konsequenzen ausführlich belehrt worden ist. Ansonsten erkennt der juristische Laie die rechtsgeschäftliche Bedeutung seiner Unterschrift nicht, er geht vielmehr davon aus, lediglich den Empfang der jeweiligen Sendung zu quittieren. Im betreffenden Fall wurden die Verbraucher vorab telefonisch kontaktiert und mit der Unterschrift beim Empfang eines Schriftstückes kündigten diese ihre bisherigen Verträge.

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19. September 2016

Unternehmensinhaber haftet für irreführende Werbung seines Werbepartners

Wegweiser in Industriegebiet zeigt Richtung Werbeagentur
Urteil des LG Karlsruhe vom 30.01.2014, Az.: 15 O 101/13 KfH IV

Ein kommerzieller Anbieter (sog. Merchant) haftet für rechtswidrige Werbeaussagen, die von beauftragten Werbeagenturen und Internet-Werbepartnern (sog. Affiliates) verwendet werden, sodass der Unterlassungsanspruch im Sinne einer Erfolgshaftung auch gegen den Inhaber des Unternehmens zu richten ist. Dabei ist es ausreichend, dass dieser auf die Tätigkeit der beauftragten Agentur einen bestimmenden Einfluss hätte nehmen können.

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