Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

14. Dezember 2016

Immobilienanzeige muss Restlaufzeit des Erbbaurechts beinhalten

Immobilienteil in der Zeitung
Urteil des LG Karlsruhe vom 07.02.2014, Az.: 14 O 77/13 KfH III

Werbeanzeigen für Immobilien, welche auf Grundlage des Erbbaurechtes auf einem Grundstück errichtet wurden, müssen zwingend die Angabe der noch verbleibenden Laufzeit des Erbbaurechtes beinhalten. Da nach dem Erlöschen dieses Rechtes das Eigentum an der entsprechenden Immobilie auf den Grundstücksinhaber zurückfalle, sei die Restlaufzeit des Erbbaurechtes als ganz wesentliche Information für den potentiellen Erwerber einzustufen. Entsprechendes gilt auch für die Angabe der Höhe des Erbbauzinses, da es sich dabei um regelmäßige Zahlungen handelt, die über Jahre hinweg zu leisten sind und daher einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert erreichen können.

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02. Dezember 2016

Keine Verletzung von Markenrechten während eines Sonderangebots

Frau im Optikergeschäft probiert Brille
Urteil des OLG München vom 30.06.2016, Az.: 6 U 531/16

Bietet ein Optikerfachgeschäft in einem Sonderangebot Brillenfassungen einer älteren Kollektion eines Markenherstellers an, so liegt keine Markenverletzung vor. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher versteht das Sonderangebot nicht als eine gemeinsame Sonderaktion des Markeninhabers mit dem werbenden Verkäufer. Auch wird ein Verbraucher gewöhnlich annehmen, dass der Kaufpreis reduziert wurde, weil es sich um einen Artikel aus einer älteren Kollektion handelt. Daher ist hierauf nicht gesondert hinzuweisen.

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01. Dezember 2016

Einwilligung in Werbung verliert nach längerem Zeitraum ihre Aktualität

Frau wird mit fiktiven Werbebriefen, die aus ihrem Laptop fliegen, überflutet
Urteil des AG Bonn vom 10.05.2016, Az.: 104 C 227/15

Wer im Bereich des Online-Marketings Werbemails versendet, muss die vorher eingeholte Einwilligung des Empfängers detailliert darlegen können. Dazu gehört, dass die Einverständniserklärung gespeichert wird und jederzeit ausgedruckt werden kann. Die bloße Angabe einer IP-Adresse genügt nicht. Weiter kann eine Einwilligung nach Ablauf eines längeren Zeitraums (hier: vier Jahre) ihre Aktualität und also ihre Gültigkeit verlieren.

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01. Dezember 2016 Top-Urteil

Grundsatzentscheidung des EuGH zu Informationspflichten bei medialer Werbung

Logo mit der Aufschrift "unser Hammer Preis"
Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Az.: C-611/14

Für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik als irreführend anzusehen ist, muss generell das verwendete Kommunikationsmedium sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung, mithin dessen technische Grenzen berücksichtigt werden. Wer den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, indem er mittels Aufteilung des Gesamtpreises den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, handelt unlauter. Dafür genügt es, wenn einzelne Preisbestandteile visuell hervorgehoben werden, sodass der tatsächliche Gesamtpreis für den Durchschnittsverbraucher verdunkelt wird. Dabei entbinden auch zeitliche Zwänge, wie sie bei TV-Werbespots üblich sind, nicht von den Informationspflichten.

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30. November 2016

Gesamtpreis für Kreuzfahrt muss auch Service-Entgelt umfassen

Sonne mit Schriftzug in der Mitte
Beschluss des OLG Hamburg vom 31.03.2016, Az.: 5 U 96/14

Das Service-Entgelt für eine Kreuzfahrt ist kein variabler Faktor im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, da seine Höhe im Voraus berechnet werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Entgelt ausnahmsweise – etwa wenn die übliche Servicequalität nicht eingehalten wird – geringer ausfallen kann. Das Service-Entgelt muss daher in den Gesamtreisepreis miteinberechnet werden, es ist nicht ausreichend, dass ein Sternchenhinweis an der Preisangabe auf einen Link verweist, der wiederum die Höhe des Entgelts genau bezeichnet.

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30. November 2016

Zahnarzt darf Bleaching und Zahnreinigung nicht zu Festpreis anbieten

Zähne im Vergleich vor und nach Bleaching
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016, Az.: 6 U 136/15

Bietet ein Zahnarzt Bleaching und professionelle Zahnreinigung zu einer im Vorhinein festgelegten Pauschale an, so verstößt er mit diesem Vorgehen gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte. Die Vorschriften der Gebührenordnung sehen vor, dass bei der Festlegung der Gebühr für sogenannte Verlangensleistungen insbesondere die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der jeweiligen Leistung berücksichtigt werden müssen. Dem Zahnarzt kommt bei der Preisbestimmung ein billiges Ermessen zu, dieses setzt jedoch gerade eine Einzelfallprüfung voraus.

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28. November 2016

Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Nutzung eines Sprachwerkes zu Werbezwecken

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2015, Az.: 308 O 446/14

Der von einem Reisejournalisten veröffentlichte Text darf ohne dessen Einwilligung nicht auf anderen Internetseiten zum Zwecke der Werbung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei dem betreffenden Sprachwerk handelt es sich nicht um eine bloße Wiedergabe von Fakten, sondern um individuelle Gedanken, Ansichten und Darstellungen der zu beschreibenden Umgebung und ist folglich urheberrechtlich geschützt. Die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der besonders geistvollen Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts liegen. Es ist daher auch dann eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen, wenn einzelne Worte durch Synonyme ersetzt werden.

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25. November 2016

Bei Spam reicht eine Unterlassungserklärung mit einem geringen Vertragsstrafeversprechen

Dokument mit Fokus auf dem Wort "Unterlassung", Unterlassungsklage
Urteil des LG Detmold vom 12.09.2016, Az.: 10 S 30/16

Grundsätzlich stellt die Übersendung von unaufgeforderten Werbe-Emails einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Durch die Zusendung ohne vorherige Zustimmung wird der Betriebsablauf gestört. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch zu verneinen, wenn aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung und keiner weiteren werbenden Emails keine Wiederholungsgefahr besteht.

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23. November 2016

„Combiotik“ stellt in Verbindung mit den Begriffen „Praebiotik“ und „Probiotik“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

verschiedene Babybrei-Sorten in verschiedenen kleinen Gläasern mit einem platiklöffel und einem Schnuller
Urteil des BGH vom 09.10.2014, Az.: I ZR 162/13

a) Wird die Bezeichnung "Combiotik ®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik ®" und "Probiotik ®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik ®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

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23. November 2016 Top-Urteil

Unternehmen darf Rabattgutscheine von Mitbewerbern einlösen

10% Rabatt, rot umrandete, weiße Schrift auf weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

c) Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

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