Kriterien der wettbewerblichen Eigenart von Werbeauftritten
Hebt sich das Gesamterscheinungsbild eines Werbeauftritts trotz Übernahme einiger Gestaltungsmerkmale vom Original ab, so liegt lediglich eine nachschaffende Leistungsübernahme und keine Wettbewerbswidrigkeit vor. Auch der Serviervorschlag sowie die Verwendungsbestimmung in einem Werbeauftritt für Schaumweine stellt keine wettbewerbliche Eigenart dar. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist hier vielmehr die Herstellerkennzeichnung und Herkunftsbezeichnung. Die wettbewerbliche Eigenart wird durch Variationen in der Präsentation des Produkts nicht beeinträchtigt.