Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

24. November 2015 Top-Urteil

Sieg für Lindt im „Goldbären-Streit“

gelber Gummibär
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

c) Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

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20. November 2015 Top-Urteil

Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine rechtswidrige Nachahmung dar

Kleines Mädchen im Pippi-Langstrumpf-Kostüm
Pressemitteilung Nr. 145/2015 zum Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

Der Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Romanfigur Pippi Langstrumpf stehen keine Ansprüche gegen den Vertrieb eines der Figur ähnelnden Karnevalskostüms zu. Die grobe Orientierung an rein äußerlichen Merkmalen wie einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen, sowie einem T-Shirt und Strümpfen mit einem rotem und einem grünem Ringelmuster, genügt nicht den Erfordernissen einer rechtswidrigen Nachahmung. Ein Schutz über die wettbewerbsrechtliche Generalklausel gemäß § 3 I UWG scheidet mangels zu schließender Schutzlücke ebenfalls aus.

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19. November 2015 Top-Urteil

Keine Mitwirkungsverpflichtung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Zwei Rechtsanwälte im Gespräch
Urteil des BGH vom 26.10.2015, Az.: AnwSt (R) 4/15

Ein Rechtsanwalt kann nach § 195 ZPO nicht zur Annahme eines anwaltlichen Schreibens der Gegenseite, sowie zur Unterzeichnung der entsprechenden Empfangsbekenntnis verpflichtet werden. Zwar besteht in § 14 BORA (Berufsordnung Rechtsanwälte) eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Annahme der zuzustellenen Schriftstücke, diese kann jedoch nur soweit reichen wie die zur Festlegung der BORA zuständige Satzungsversammlung ermächtigt wurde. Diese kann nach § 59 b II Nr. 6 b BRAO besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden regeln, eine Verpflichtung gegenüber anderen Rechtsanwälten kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden.

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29. Oktober 2015 Top-Urteil

„Ähnlich Swirl“ weder marken- noch wettbewerbswidrig

Staubsaugerbeutel
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

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23. Oktober 2015 Top-Urteil

Zur Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ von ARD & NDR

Eine weibliche Hand hält ein Smartphone.
Urteil des BGH vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot "stehende" Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

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19. Oktober 2015 Top-Urteil

Übernahme kurzer Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Titel kann zulässig sein

Rapper sitzt in einem Studio und schreibt einen Song
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nach-prüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.

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23. September 2015 Top-Urteil

Lindt Teddy verletzt die Wortmarke „Goldbären“ von Haribo nicht

Gummibärchen Goldbär auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

Die dreidimensionale Produktgestaltung des in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenbärs von Lindt verletzt nicht die Wortmarke „Goldbär“ der Firma Haribo. Für eine Ähnlichkeit im Sinngehalt, die hier maßgeblich ist, sind die Wortmarke und die beanstandete Produktform zu vergleichen. Eine Verletzung kann nur dann angenommen werden, wenn die Wortmarke "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Eine Zeichenähnlichkeit wird vorliegend jedoch verneint, da das beanstandete Lindt-Produkt nicht nur als „Goldbär“ bezeichnet wird, sondern auch als „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind mangels ausreichender Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen und Schokoladenbärchen abzulehnen.

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22. September 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13

a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

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24. Juli 2015 Top-Urteil

„Trade-in-Programm“ von Amazon verstößt gegen die Buchpreisbindung

abgerundetes Bücherregal gefüllt mit vielen farbigen Büchern
Pressemitteilung Nr. 125/2015 zum Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14

Der Internetversandhändler amazon.de hat mit seinem „Trade-in- Programm“ zur Jahreswende 2011/2012, welches dem Kunden beim Eintausch zweier gebrauchter Bücher einen Einkaufsgutschein von 5€ gewährte, gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Ein solches Gutscheinscheinsystem vermehrt das Vermögen des Buchhändlers nicht um die Höhe des gebundenen Preises, da seitens des Kunden keine entsprechende Gegenleistung erfolgt, welche dem Wert des Rabattes entspricht. Somit liegt ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor.

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08. Juni 2015 Top-Urteil

Unlautere Geschäftspraxis bereits bei einmaliger Falschauskunft

Zwei Wegweißer auf denen in die eine Richtung "Beratung" steht, in die andere Richtung durchgestrichen das Word "Irreführung"
Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Az.: C-388/13

Die Falschauskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher ist selbst bei einem einmaligem Verstoß bereits als unlautere Geschäftspraxis einzustufen, dbei kommt es nicht auf den Vorsatz des Gewerbetreibenden an. Auch reicht bereits die Möglichkeit eines Schadens aus, dieser muss nicht eingetreten sein. Wurde eine Geschäftspraxis als für den Verbraucher irreführend beurteilt, liegt ein Wettbewerbsverstoß unabhängig davon vor, ob das Verhalten auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

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