Was ist eine Wiederholungsgefahr?
Im Falle einer Rechtsverletzung besteht in der Regel allein durch Vorliegen dieses ersten Verstoßes die Gefahr, dass auch zukünftig weitere Rechtsverletzungen begangen werden. Die Wiederholungsgefahr wird nur dadurch beseitigt, dass der Verletzer die Unterlassung der Handlung rechtsverbindlich erklärt und sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Eine nicht-strafbewehrte Erklärung, die Handlung in Zukunft zu unterlassen oder das schlichte Entfernen der Rechtsverletzung sind nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Kategorie(n): Abmahnung