Welche Bedeutung hat die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

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Soweit die Vorwürfe der Abmahnung inhaltlich und rechtlich stimmen, muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, um die bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das Vorliegen einer Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung jedes Unterlassungsanspruchs. Nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann der Abmahnende den ursprünglichen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen, weil diese Gefahr damit ausgeräumt wurde. Mit Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verspricht der Abgemahnte das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und verpflichtet sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, welche die Ernsthaftigkeit der Erklärung untermauert. Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte allerdings nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese oftmals viel zu weit gefasst ist oder eine zu hohe Vertragsstrafe beinhaltet.

Kategorie(n): Abmahnung
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