Was geschieht, wenn sich die Rechtslage nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ändert und das bisher verbotene Verhalten nun erlaubt ist?

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Auch nach Änderung der Rechtslage – bedingt beispielsweise durch eine Gesetzesänderung oder einer Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – muss eine abgegebene Unterlassungserklärung grundsätzlich weiterhin beachtet werden. Die Vertragsstrafe wird also bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dennoch fällig. In diesem Fall kann der Unterlassungsvertrag allerdings gekündigt werden. Solange der Abgemahnte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, ist er an das Vertragsstrafeversprechen gebunden.

Kategorie(n): Abmahnung
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