Was versteht man unter dem sogenannten Hamburger Brauch?

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Der sogenannte Hamburger Brauch ist eine Form des Vertragsstrafeversprechens, das sich aus der Rechtsprechung entwickelt hat. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass sich der Abgemahnte für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe dieser Vertragsstrafe steht dabei fest, unabhängig davon, ob es sich um einen Erstverstoß oder bereits um den fünften Folgeverstoß handelt.  Aus dieser Problematik hat sich der sogenannte Hamburger Brauch entwickelt, nach dem keine feste Vertragsstrafe, sondern nur eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart wird. Der Schuldner  erklärt sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereit, die vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt wird und gegebenenfalls von einem Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. In der Praxis wird so berücksichtigt, dass mehrere Verstöße weit mehr ins Gewicht fallen als eine Erstzuwiderhandlung. Sofern das Gericht in seiner Entscheidung eine geringere Vertragsstrafe als angemessen ansieht, so muss der Schuldner nur den niedrigeren Betrag zahlen.

Kategorie(n): Abmahnung
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