Wer trägt die Anwaltskosten für eine Abmahnung?
Zunächst geht der Abmahnende in Vorleistung und trägt die Kosten der Abmahnung selbst. Im Falle einer berechtigten Abmahnung steht ihm jedoch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu. Die Kostenerstattungspflicht ist für das Wettbewerbsrecht in § 12 Abs. 1 UWG ausdrücklich geregelt. Auf alle anderen Kostenerstattungsansprüche wendet die Rechtsprechung die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB an.
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung muss der Abmahnende die Kosten selbst tragen und läuft zudem auch Gefahr, die Anwaltskosten des Abgemahnten übernehmen zu müssen.
Kategorie(n): Abmahnung