In der Abmahnung befand sich keine Vollmacht bzw. es war keine Originalvollmacht beigefügt. Ist die Abmahnung dennoch wirksam?

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Mit einer Vollmacht weist der abmahnende Rechtsanwalt nach, dass er als Berechtigter handelt und mit der Aussprache der Abmahnung beauftragt wurde. Der Wirksamkeit einer Abmahnung mit beigelegter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung steht es nach überwiegender Rechtsprechung jedoch nicht entgegen, wenn ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt wurde. Es muss also auch keine Originalvollmacht beigefügt sein.

Kategorie(n): Abmahnung
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