Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Eigentumsvorbehalt
Ein Verkäufer kann sich grundsätzlich das Eigentum an einer verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten (vgl. §449 Abs. 1 BGB). Der einfache Eigentumsvorbehalt kann gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) in AGB geregelt werden.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem sich dieser auch auf Fälle der Weiterveräußerung und der Weiterverarbeitung erstreckt, kann jedoch nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) in Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsklauseln vereinbart werden.
Kategorie(n): AGB-Recht