Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Eigentumsvorbehalt

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
7140 mal gelesen
0 Shares

Ein Verkäufer kann sich grundsätzlich das Eigentum an einer verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten (vgl. §449 Abs. 1 BGB). Der einfache Eigentumsvorbehalt kann gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) in AGB geregelt werden.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem sich dieser auch auf Fälle der Weiterveräußerung und der Weiterverarbeitung erstreckt, kann jedoch nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) in Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsklauseln vereinbart werden.

Kategorie(n): AGB-Recht
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a