Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Rücksendung

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Vor Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 hatte grundsätzlich der Unternehmer im Falle einer Rücksendung die Kosten des Versands der Ware zu tragen.

Seit dem 13.06.2014 hat sich dies jedoch umgekehrt. Grundsätzlich hat nun der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen gem. § 357 Abs. 6 S. 1 BGB, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten über das Widerrufsrecht des Verbrauchers und der Kostentragungspflicht aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 nachkommt. Die Erforderlichkeit, die Rücksendung speziell zu vereinbaren, entfällt damit grundsätzlich.

Es bleibt dem Unternehmer natürlich auch weiterhin frei, die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen.

Kategorie(n): AGB-Recht
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