Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Aufrechnungsverbot
Gem. §309 Nr. 3 BGB sind Klauseln, die Aufrechnungsverbote enthalten, in AGB unwirksam. Solche Verbote sind Bestimmungen, die dem Kunden die Befugnis nehmen, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Von einer unbestrittenen Forderung kann dabei ausgegangen werden, wenn sich die Vertragsparteien über ihre Höhe und ihren Grund einig sind.
Dabei sollen nach Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07 auch Klauseln unzulässig sein, die eine Aufrechnung ausschließlich bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ermöglichen sollen.
Kategorie(n): AGB-Recht