Welche Anforderungen werden an eine wirksame Einbeziehung gestellt?

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1. Ausdrücklicher Hinweis

Der Verwender muss grundsätzlich tatsächlich darauf hinweisen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen. Die Ausdrücklichkeit setzt dabei voraus, dass der Hinweis in einer Art und Weise gestaltet und positioniert ist, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Durchschnittskunde ihn auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen kann. Der ausdrückliche Hinweis muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein.

2. Möglichkeit der Kenntnisverschaffung in zumutbarer Weise

Des Weiteren muss der Verwender Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der AGB zu nehmen. Eventuelle körperliche Behinderungen des Vertragspartners müssen dabei vom Verwender angemessen berücksichtigt werden, wenn sie für diesen erkennbar sind (vgl. §305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei Vertragsschluss im Internet genügt es, wenn die AGB als solche deklariert gut sichtbar bei Abschluss des Bestellvorgangs aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, I ZR 75/03). Die AGB müssen dabei auch für den Durchschnittskunden mühelos lesbar sein.

3. Einverständnis der anderen Partei mit der Geltung der AGB

Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Im Internethandel erfolgt das Einverständnisdurch grundsätzlich durch das Ankreuzen einer Checkbox, mit welchem die Kenntnisnahme von und das Einverständnis mit den AGB erklärt wird. Ohne das Setzen des Häkchens, kann die Bestellung nicht aufgegeben werden.

Kategorie(n): AGB-Recht
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