Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Zahlung
Auch bezüglich Zahlungsfristen hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen. So soll, ähnlich wie bei den Regelungen zur Lieferzeit, Bestimmungen unwirksam sein, durch welche sich der Verwender unangemessen lange Zeit für die Erfüllung der Entgeltforderung seines Vertragspartners vorbehält, vgl. § 308 Nr. 1 a BGB. Hier gilt als Zweifelsfallregelung für Unternehmer, dass eine Zeit von über 30 Tagen nach Empfangen der Leistung oder einer Rechnung/Zahlungsaufstellung unangemessen lange ist.
Kategorie(n): AGB-Recht