Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Preiserhöhung
Auch zu Preiserhöhungen in AGB gibt es gesetzliche Vorgaben. So ist eine Bestimmung, welche kurzfristige Preiserhöhungen für Waren oder Dienstleistungen ermöglicht unwirksam gem. § 309 Nr. 1 BGB. Für die Leistungserbringung ist dabei der Zeitraum auf vier Monaten nach Vertragsschluss begrenzt. Doch gibt es auch von diesem Grundsatz eine Ausnahme. So gilt die Regelung des § 309 Nr. 1 BGB nicht für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen im Sinne des § 314 BGB geliefert oder erbracht werden. Dauerschuldverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht durch einmalige gegenseitige Leistung erfüllt werden, sondern durch wiederkehrende Leistungen und/oder dauerhaftes Verhalten.
Auch bei Preisanpassungsklauseln ist der Verbraucherschutz zu beachten. So sind Preisvorbehaltsklauseln, die dem Verwender Preiserhöhungen nach freiem Belieben ermöglichen sollen, nach § 307 BGB unwirksam. Vielmehr muss Grund und Umfang der Erhöhung konkret festgelegt sein und der Verbraucher darf nicht unbillig benachteiligt werden.