Wann findet keine Einbeziehung von AGB statt?
1. Individualabreden gem. § 305b BGB
Werden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Individualabreden getroffen, haben diese Vorrang vor AGB (vgl. § 305b BGB). Individualabreden sind Vereinbarungen, die im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Klauseln in AGB, die im Widerspruch zu solchen Vereinbarungen stehen, sind unwirksam. Dabei reicht auch ein mittelbarer Widerspruch zwischen AGB und Individualabreden für eine Unwirksamkeit aus.
2. Überraschende und mehrdeutige Klauseln gem. § 305c BGB
Von überraschenden Klauseln ist die Rede bei Klauseln in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Kunde nicht mit ihnen zu rechnen braucht (vgl. §305 c Abs. 1 BGB). Derartige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. Außerdem gilt zu beachten, dass Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten des Verwenders gehen (vgl. §305 c Abs. 2 BGB). Daher sollten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets rechtlich von einem Rechtsanwalt geprüft werden, bevor diese beispielsweise in einem Online-Shop eingesetzt werden.