Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Gerichtsstand
Der Begriff des Gerichtsstands beschreibt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Es kann im Interesse des Verwenders sein, einen bestimmten Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies ist jedoch nur in bestimmten Fällen zulässig.
Nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein eigentlich unzuständiges Gericht (im ersten Rechtszug) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des § 1 Handelsgesetzbuch (HGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Ist also ein Verbraucher Vertragspartner, kann mit diesem keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden. Eine derartige Vereinbarung in AGB wäre nach § 307 BGB unwirksam.