Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Lieferzeit
Ob und inwiefern Lieferzeitangaben in AGB erfolgen dürfen und müssen, richtet sich nach § 308 Nr. 1 Variante 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder in nicht hinreichend bestimmte Fristen vorbehält, unwirksam. Seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie muss neben den Lieferbedingungen auch eine Angabe zum Liefertermin erfolgen. Da eine genaue Angabe des Datums in der Praxis schwierig ist, soll eine konkrete Frist, in welcher die Lieferung erfolgt, für die Angabe eines Liefertermins ausreichen.
Kategorie(n): AGB-Recht