Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Käufers aus § 437 BGB verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache. Dies ergibt sich aus § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 218 BGB. Im Fernabsatzrecht liegt dabei in der Regel ein Versendungskauf vor, bei welchem die Ablieferung regelmäßig dadurch erfolgt, dass dem Käufer die gekaufte Sache am Bestimmungsort zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird. Für die Ablieferung ist dabei unbeachtlich, ob der Käufer die Sache tatsächlich abholt.
Auch hier gelten Besonderheiten, wenn zwischen Verkäufer und Käufer ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (siehe Erläuterungen zum Verbrauchsgüterkauf unter III.).
Ist dies der Fall, gilt die Besonderheit des § 475 Abs. 2 BGB. Dieser schreibt vor, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für neue Sachen auf weniger als zwei Jahre und für gebrauchte Sachen auf weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, unzulässig ist. Dasselbe gilt auch für Vereinbarungen, welche den Zeitpunkt des Fristbeginns vorverlegen und dann auf diese Weise eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist herbeiführen sollen.
Derartige Klauseln in AGB sind nach § 307 BGB unwirksam.