Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Schlussbestimmung („Salvatorische Klausel“)
Als salvatorische Klausel wird eine Bestimmung bezeichnet, die Rechtsfolgen beinhaltet, welche nur dann eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam erweisen. Derartige Bestimmungen in AGB sind wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07), da sie als Versuch angesehen werden, die gesetzliche Regelung des § 306 Abs. 2 BGB zu umgehen. Dieser ordnet nämlich an, dass im Falle der Unwirksamkeit von Bestimmungen in AGB die gesetzlichen Regeln greifen sollen. So ist auch eine salvatorische Klausel, die ein wirksames Bestehen des Vertrags bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen anordnet überflüssig, da § 306 Abs. 1 genau diese Rechtsfolge vorschreibt.
Nur wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 306 Abs. 2 BGB eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde, soll der Vertrag nach § 306 Abs. 3 unwirksam sein.