Un-/Wirksame Bestimmungen in AGB von A-Z: Gefahrtragung
Vor allem beim Versendungskauf stellt sich für Händler regelmäßig die Frage, ob dem Kunden die Gefahr des Untergangs (z.B. Zerstörung) bzw. der Verschlechterung (z.B. Beschädigung) einer Bestellung nach Absendung auferlegt werden kann.
Gemäß § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr in dem Moment auf den Käufer über, in welchem der Verkäufer die Sache an eine Transportperson im Sinne des § 447 Abs. 1 BGB ausgeliefert hat, wenn er auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versendet.
Anders ist dies, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (§13 BGB) ist. In diesem Fall liegt ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 BGB vor. Mit dem, im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 13.06.2014, neu eingefügten § 474 Abs. 4 wird die Gefahrtragungsregelung des § 447 Abs. 1 BGB insoweit eingeschränkt, als das er nur im Falle der unabhängigen Beauftragung einer Transportperson durch den Käufer Anwendung finden soll. Somit verbleibt beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware in der Regel beim Verkäufer.
Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung wäre gem. § 307 BGB unwirksam.