Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“

09. April 2015

Reiseveranstalter dürfen nicht mehr als 20 % des Reisepreises als Anzahlung und den restlichen Reisepreis nicht früher als 30 Tage vor Reiseantritt verlangen

Schriftzug "online buchen" in weiß und orange auf blauem Untergrund in form eines Puzzleteils, das in ein ganzes Puzzle eingegliedert ist
Urteil des BGH vom 09.12.2014, Az.: X ZR 85/12

a) Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

c) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

d) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

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05. März 2015

Zum Widerrufsrecht beim Verkauf von wiederverwendbaren Medizinprodukten

Rote Tabletten liegen auf 20 Euro Scheinen
Urteil des AG Köln vom 13.01.2014, Az.: 142 C 201/13

Das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz kann auch für wiederverkäufliche Medizinprodukte grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Für einen Anspruch auf Wertersatz muss der Verkäufer auf diese Rechtsfolge hinweisen. Führt die einmalige Benutzung eines Medizinprodukts jedoch zu einem Verbot des weiteren Verkaufs i.S.d. § 4 Medizinproduktgesetz (MPG), muss der Verkäufer den Kunden auch darüber ordnungsgemäß belehren.

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22. September 2016

Keine Abmahnkosten wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

ein Blatt Papier welches in einer Schreibmaschine steckt und auf dem "Abmahnung" steht
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15

Wer auf seiner Webseite darauf hinweist, dass er selbst nicht bereit sei, Anwaltskosten für Abmahnungen zu bezahlen, wenn er nicht vorher vom Mitbewerber kostenfrei auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dem ist es – trotz Unwirksamkeit solcher Klauseln – nach Treu und Glauben verwehrt, selbst – ohne vorherigen Kontakt – anwaltliche Abmahnkosten geltend zu machen.

Der Unterlassungsgläubiger kann sich nicht auf eine von ihm zunächst im Rahmen einer Abmahnung vorgeschlagene, allgemein gehaltene Unterlassungserklärung berufen, wenn der Unterlassungsschuldner eine auf einzelne Punkte beschränkte Unterlassungserklärung abgibt.

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03. März 2014

Unrechtmäßige Nutzung von kostenloser Software kann Schadensersatzanspruch begründen

Teilurteil des LG Bochum vom 20.01.2011, Az.: I-8 O 293/09

Die Nutzung einer kostenlosen Software, welcher unter der Lesser General Public Lincense (LGPL) lizensiert ist, kann bei Verstoß hiergegen einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auslösen. Durch einen Verstoß gegen die Lizenz ist man gerade kein berechtigter Nutzer. Lehnte man einen Schadensersatzanspruch für den Urheber der an sich kostenlosen Software ab, würde dieser rechtlos gestellt und könnte sich gerade nicht gegen den unredlichen Nutzer seiner Software zur Wehr setzen.

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18. Februar 2014

Handyrechnung auf dem Postweg darf nichts kosten

Urteil des OLG Frankfurt a.M.vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13

Verlangt ein Mobilfunkunternehmen von seinen Kunden in seinen AGB ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 1,50 Euro für den Postversand von Rechnungen, so stelle dies eine unzulässige unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Vielmehr habe das Unternehmen ein eigenes Interesse an der Stellung einer Rechnung. Die Aufwendungen zur Wahrnehmung dieser Interessen dürften dabei nicht dem Verbraucher auferlegt werden.

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04. November 2014

Unzulässige Klauseln in Mobilfunk-AGB zu SIM-Kartenpfand und Papierrechnungen

Urteil des BGH vom 09.10.2014, Az.: III ZR 32/14

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als pauschalierter Schadensersatz einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

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02. März 2015

AGB-Klausel über pauschale Kosten bei geduldeter Überziehung unwirksam

Männchen hebt große Lupe und schaut auf ein grünes AGB-Zeichen
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2014, Az.: 1 U 170/13

Bedient sich eine Bank in ihren AGB einer Klausel, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, im Falle einer geduldeten Kontoüberziehung mindestens Kosten in Höhe von 6,90 € zu zahlen, so handelt es sich hierbei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts im Rahmen eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und der Verbraucher durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Ferner ist die Klausel sittenwidrig und verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB.

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03. Juni 2015

Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in AGB beim Gebrauchtwagenkauf

Autos stehen in Reihe zum Verkauf
Urteil des BGH vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14

Die einem Kaufvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, welche vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e. V. (ZDK) zur Verfügung gestellt wurden, sind aufgrund der unklaren Regelung intransparent und damit unwirksam. Die Verjährungsfrist für Sachmängel wurde zunächst in einer Klausel auf ein Jahr festgelegt, allerdings in einem weiteren Abschnitt dahingehend eingeschränkt, dass diese Regelung nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte. Es ist nicht klar verständlich dargestellt, welche Auswirkungen die Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Nacherfüllungspflicht haben. Die Angaben zur Verjährungsfrist genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.

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04. April 2019

Händler muss vom Kunden ausgepackte und getestete Matratze zurücknehmen

Weiße Matratze
Urteil des EuGH vom 27.03.2019, Az.: C-681/17

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2019 klargestellt, dass im Sinne des Widerrufsrechts bei Internetkäufen der Kunde eine zum Testen benutzte Matratze an den Händler zurückgeben und den Kaufvertrag wirksam widerrufen kann. Dies schien insofern fraglich, als „versiegelte Waren…, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Der EuGH hat im vorliegenden Fall jedoch entschieden, dass eine Matratze gerade nicht zu diesen Waren zählt, da angenommen werden kann, dass der Unternehmer sie nach der Rücksendung durch eine Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung und ein erneutes Inverkehrbringen geeignet machen kann.

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