Urteil des LG Aurich vom 03.02.2014, Az.: 2 O 565/13Bisher haben die Gerichte bei einem unbegründeten vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion regelmäßig einen Vertragsschluss bejaht. Das LG Aurich sieht dies jedoch anders und entschied, dass bei einem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion kein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande komme. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass in einer eBay-Auktion jeder Verkäufer nur seinen Willen erklärt, mit dem Höchstbietenden nach Ablauf der vollständigen Auktionszeit zu kontrahieren. § 6 Nr. 6 der eBay-AGB, nach dem bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande kommt, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen, und auf den ein Vertragsschluss stets gestützt worden ist, sei unwirksam, da dieser eine vom wahren und erkennbaren Willen des Verkäufers abweichende Willenserklärung fingiere.