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Urteile aus der Kategorie „eBay-Recht“
16. November 2005 Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2005, Az.: 4 U 5/05 Wurde der Betreiber einer Onlineauktionsplattform von einem Mitglied auf eine klare Rechtsverletzung durch einen Dritten hingewiesen, muss der Betreiber alles Zumutbare tun, damit es zu keinen weiteren Rechtsverstößen kommt. Hat das betroffene Mitglied mitgeteilt, dass bereits zweimal unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens Geschäfte über die Auktionsplattform getätigt wurden, steht ihm wegen der Verletzung seines Namensrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu.
Für Betreiber von Auktionsplattformen im Internet kommt eine Haftung als Störer bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter wie dem Namensrecht dann in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang dieser Pflichten wiederum bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zumutbar ist. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es sicherlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Wenn der Unternehmer jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, er hat vielmehr auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsgutsverletzungen kommt.
Weiterlesen 27. Oktober 2005 Urteil des LG Berlin vom 27.10.2005, Az.: 16 O 743/05 Wird die Bewertungsdatenbank von eBay für eigene Zwecke vervielfältigt, so verletzt dies das Leistungsschutzrecht von eBay. Dem steht nicht entgegen, dass die Daten allgemein öffentlich zugänglich sind. Denn es wird nicht das Geheimhaltungsinteresse geschützt, sondern die Investition, und zwar unabhängig davon, in welcher Form der Verletzer eingreift.
Weiterlesen 02. Juni 2005 Urteil des AG Düsseldorf vom 02.06.2005, Az.: 51 C 18697/04 Das Amtsgericht Düsseldorf nimmt Stellung zum Sofort-Kauf bei eBay und den Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung.
Weiterlesen 03. November 2004 Urteil des BGH vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03 Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
Weiterlesen 20. Oktober 2004 Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2004, Az.: 31 O 99/04 KfH
Weiterlesen 28. Juli 2004 Urteil des LG Konstanz vom 28.07.2004, Az.: 11 S 31/04 1. Die Antwort auf eine eBay-Bewertung, bei der Bewertung handele es sich um "echten Unfug", stellt eine dem Widerruf nicht zugängliche Meinungsäußerung dar.
2. Dagegen stellt die Formulierung, der Erwerber habe aus Kaufreue einen Transportschaden vorgetäuscht, eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührende Tatsachenbehauptung dar, die bei Unrichtigkeit zu einem Anspruch auf Widerruf und Unterlassung führt.
2. Onlineauktionen bei eBay stellen keine Versteigerunen im Rechtssinne dar.
Weiterlesen 25. März 2004 Urteil des LG Arnsberg vom 25.03.2004, Az.: 8 O 33/04 Der Hinweis eines gewerblichen Internetverkäufers innerhalb seiner Widerrufsbelehrung, dass die Annahme unfreier Rücksendungen verweigert wird, ist unzulässig.
Weiterlesen 19. Dezember 2003 Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003, Az.: 2 O 472/03 Es besteht weder eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen noch eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens, wenn man an einer passwortgeschützten Internetauktion teilnimmt.
Verschafft sich ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort und verwendet es dieses zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen, so gilt dies ebenfalls.
Weiterlesen 06. September 2002 Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02 1. Das bloße Unterhalten einer E-Mail-Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Missbrauchsgefahr wie der bloße Besitz einer Kreditkarte.
2. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, besteht nicht, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
3. Der Anbieter bei einer Internetauktion ist nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.
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