Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

19. Juni 2015 Kommentar

OLG Schleswig – Nutzung einer Domain mit Markenbestandteil kann im privaten Rahmen zulässig sein

Grauer Kreis auf weißem Hintergrund mit weißer Weltkugel und Aufschrift ".de"
Kommentar zum Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 21.05.2015, Az.: 6 U 12/14

Wird der Inhaber einer Marke darauf aufmerksam, dass eine seiner Markenbegriffe im Rahmen einer Internet-Domain Verwendung findet, so besteht regelmäßig ein Interesse, dass die unbefugte Nutzung ein Ende findet. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt jedoch, dass der Inhaber des Kennzeichens nicht immer erfolgreich gegen eine solche Markenverwendung vorgehen kann.

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19. Juni 2015

„Super Bayern“ als Ausbeutung der Markenrechte des FC Bayern München

Fußball in blau, weiß und rot
Beschluss des BPatG vom 17.03.2015, Az.: 27 W (pat) 110/12

Die Wort-/Bildmarke "Super Bayern", die durch ihre runde Form, einer weißen im Kreisrand abgesetzten Schrift, das Wort "Bayern" und den Farben Rot, Weiß und Blau sowie einer Rautenform gekennzeichnet ist, stellt aufgrund der Ähnlichkeiten mit der weltweit bekannten Marke FC Bayern München eine rechtswidrige Beeinträchtigung und unlautere Ausnutzung derselben dar. Der betroffene Verein ist der erfolgreichste deutsche Club mit internationaler Präsenz und branchenübergreifendem erheblichem wirtschaftlichen Wert. Die Marke "Super Bayern" nutzte diese Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund für sich aus und ist daher zu löschen.

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19. Juni 2015

Domain mit Markenbegriff kann bei rein privater Webseite zulässig sein

Bunte Würfel mit Domain Endungen
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 21.05.2015, Az.: 6 U 12/14

Ein Verstoß gegen markenrechtliche Vorschriften durch einen Domainnamen liegt mangels eines Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht vor, wenn durch einen einfachen Link von einer privaten Homepage auf die Seiten eines kommerziellen Webhosters verwiesen wird, wenn dessen Inhalte nicht zu eigen gemacht werden, der Domaininhaber keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Verlinkung hat oder keine sonstige Förderung von eigenen oder fremden Geschäftszwecken bezweckt ist. Fehlt es an einem hinreichenden Indiz für eine gezielte Förderung eines fremden Geschäftszwecks, kommt es für die Zulässigkeit der Nutzung der Domain nicht mehr darauf an, ob die Verwendung des Domainnamens eine markenmäßige Verwendung darstellt.

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16. Juni 2015

Trennung einer Wortmarke für rechtserhaltende Benutzung unschädlich

graues R in grauem Kreis
Beschluss des BGH vom 18.12.2014, Az.; I ZR 63/14

Die veränderte Schreibweise einer Wortmarke ist unschädlich, wenn damit der Begriffsinhalt der Marke nicht verändert wird. Ist die Marke kein einheitliches Wortzeichen, sondern lediglich eine durch einen Bindestrich verbundene Kombination zweier Wörter, dann ist bereits in der Marke die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch vollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Marke unverändert.

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16. Juni 2015

Vertrieb von Bots für World of Warcraft ist unzulässig

Computerspiel auf dem Bildschirm eines Laptops
Urteil des OLG Hamburg vom 06.11.2014, Az.: 3 U 86/13

Das Anbieten von Automatisierungssoftware, sog. Bots, für das Computerspiel „World of Warcraft“ stellt eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar, weil Bots einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem darstellen. Zugleich werden die Chancengleichheiten der Spieler untereinander nicht mehr gewahrt. Das Anbieten der Buddy-Bots zum Kauf stellt jedoch kein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch dar, zumal es in der Entscheidung der Spieler liegt, ob sie einen Bot verwenden möchten.

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16. Juni 2015

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Double bereits bei geringer Ähnlichkeit

zwei Männer die sich sehr ähnlich schauen stehen sich gegenüber, der eine lächelt, der andere schaut grimmig, mit offenem Mund
Urteil des OLG Köln vom 06.03.2014, Az.: 15 U 133/13

Ein Fernsehwerbespot, welcher die Situation eines landesweit bekannten Showformates zu Werbezwecken nachbildet, kann die Persönlichkeitsrechte des echten Showmoderators auch dann verletzen, wenn das im Werbesport verwendete Double nur geringfügige Ähnlichkeit mit dem Moderator aufweist. Ein Bildnis einer Person nach § 22 KUG liegt vor, wenn die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann. Es genügt bereits eine geringe Ähnlichkeit, wenn ansonsten sämtliche Rahmenelemente des Werbespots auf die Identität des Moderators hindeuten.

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16. Juni 2015

Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Vergütungsfestsetzungen in Urheberrechtsverfahren

Rotes Paragrafen-Symbol auf sechs 100 Euro Scheinen
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.07.2014, Az.: 11 SV 59/14

Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung in Urheberrechtsverfahren nach § 11 RVG ist der Rechtspfleger des Gerichtes zuständig, bei dem auch die Hauptsache der Urheberrechtsstreitigkeit konzentriert ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Sache bereits erledigt hat, bevor es zur einer Abgabe an das Prozessgericht kommen konnte.

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16. Juni 2015

Zurückhaltende Anwendung des Lizenz-Schadensersatzes beim Filesharing

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download".
Urteil des AG Düsseldorf vom 28.04.2015, Az.: C 9342/14

Marktübliche Pauschallizenzen im Falle des Filesharings sind zur Berechnung des Schadensersatzes ungeeignet. Ein privater Filesharer ist bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, da durch die Verbreitung über Filesharing keine direkten Einnahmen erzielt werden und auch keine Möglichkeit besteht, einen Marktvorteil zu erlangen. Zudem befindet sich der Filesharer in einer verbraucherähnlichen Stellung, sodass diesem auch der Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme zusteht. Daher ist es geboten, bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

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11. Juni 2015 Top-Urteil

Zur Haftung für Filesharing Minderjähriger durch Verletzung der Aufklärungspflicht

Vater und Mutter beobachten ihr Kind während es mit dem Tablet spielt
Pressemitteilung Nr. 92/2015 zum Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Die täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers wird nicht durch den Vortrag widerlegt, der Anschlussinhaber befand sich zur Zeit des Filesharings im Urlaub, wenn die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht durch den Vortrag entkräftet wird, welche anderen Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zum Internet hatten.

Beim Zugänglichmachen des Internetanschlusses an im selben Haushalt lebende Minderjährige muss eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen sowie ein Verbot der Teilnahme daran durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Eine Überwachungspflicht des Kindes besteht im Grundsatz nicht, sondern erst dann, wenn die Eltern Kenntnis haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist ein Betrag in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen

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11. Juni 2015

„Ich bin dann mal weg.de“ ist dann mal weg

Wanderer wanert mit einem Gehstock in der rechten Hand und einem großen blauen Rucksack auf einem Feldweg zwischen grünen Wiesen
Urteil des OLG Köln vom 05.12.2014, Az.: 6 U 100/14

Wirbt ein Reiseunternehmen mit dem Titel eines bekannten Bestsellers unter Anfügung lediglich des Domain-Zusatzes „.de“, so können dadurch Titelschutzrechte verletzt werden. Zwar handelt es sich bei dem konkreten Titel „Ich bin dann mal weg“ des Autors Hape Kerkeling um eine allgemeingültige Redewendung; für den Titelschutz kommt es allerdings lediglich darauf an, dass der Titel zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken geeignet ist. Hinzu kommt, dass das Buch einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt ist und diese Bekanntheit auch zum Zeitpunkt der Nutzung des Werbeslogans bestand. Nicht zuletzt aus diesem Grund war dessen Nutzung unzulässig und ist somit zu unterlassen.

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