Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 05.11.2013, Az.: 11 U 92/12Ein Nichtberechtigter, der vorgibt Urheberrechte zu lizensieren, die er nicht innehat, begeht damit noch keine Urheberrechtsverletzung, da es an der Vornahme einer ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Nutzungshandlung fehlt. Die Behauptung, zur Weiterveräußerung von zuvor erworbener Software berechtigt zu sein, stellt auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da vertragliche Verwendungsbeschränkungen in den AGB von Softwareüberlassungsverträgen, die die Erschöpfungswirkung aushebeln, regelmäßig unwirksam sind.