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Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.

Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.
Bewirbt ein polnischer Hersteller für Baugerüste seine Ware in Deutschland, so ist deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar. Die Werbung ist vorliegend irreführend, da der Hersteller dem durchschnittlich verständigen und informierten Kaufinteressenten durch seine Werbeaussagen und den schwer leserlichen Abdruck eines polnischen TÜV-Zertifikats suggeriert, dass seine Gerüstteile in Deutschland bauaufsichtlich zugelassen seien, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft.
Ein Arbeitnehmer, der vorsätzlich Daten auf dem Server in seinem Betrieb löscht, verletzt selbstverständliche vertragliche Nebenpflichten. Aufgrund dessen ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, denn eine Fortsetzung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist ist ihm nicht mehr zumutbar.
Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Darin wird zum einen nicht sichergestellt, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. Zum anderen sieht die Richtlinie insbesondere keine Beschränkung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden und der Nutzung der Daten zur Bekämpfung von Straftaten vor. Auch hinsichtlich der Dauer der Vorratsspeicherung wird keine Differenzierung nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel vorgenommen.
Bei einer Countdown-Auktion im Internet, bei der mit Einsatz eines entgeltlich erworbenen Gebotspunkts der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR erhöht und die Dauer der Versteigerung um 20 Sekunden verlängert wird, sodass die anderen Teilnehmer die Möglichkeit bekommen, das Angebot nochmals zu überbieten, und derjenige Teilnehmer gewinnt, der bei Ablauf der Versteigerung das letzte Angebot abgibt, stellt ein verbotenes Glücksspiel dar. Durch die Perpetuierung der Countdown-Endphase werden besondere Suchtanreize geschaffen, weshalb die Auktion eine hohe Ereignisfrequenz ausweist und dem Internetverbot unterliegt.
Bei der Nachahmung eines Erzeugnisses kann ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz eingreifen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt, eine Nachahmung in Form einer identischen oder nachschaffenden Leistungsübernahme sowie eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung vorliegen. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen - hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung scheidet in diesem Fall aus.
Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen – hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung liegt dann nicht vor, wenn schon eine Herkunftstäuschung auf Grund der unterschiedlichen Produktbezeichnungen sowie der unterschiedlichen Flaschengestaltung nicht in Betracht kommt.
Betreibt der Betriebsrat eines Instituts eine Domain, die den Namen des Instituts beinhaltet und sich davon lediglich durch den Zusatz ‚-br‘ unterscheidet, so kann dies zwar grundsätzlich eine Namensverletzung darstellen. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn dieser Name auch in anderen Domains häufig auftritt, für sich genommen eine nichtssagende Buchstabenkombination darstellt und die Domain durch den Zusatz zeichenmäßig sogar verdoppelt wird.
Der Betreiber einer Kommunikationsplattform, auf welcher Mitglieder Blog-Beiträge veröffentlichen, haftet nicht als Täter für urheberrechtsverletzende oder andere absolute Rechte verletzende Inhalte, wenn er lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt und keine redaktionelle Kontrolle durchführt, weil er sich diese Inhalte regelmäßig nicht zu eigen macht.
Auch eine Haftung als Störer kommt in einem solchen Fall nicht unmittelbar in Betracht. Den Betreiber eines Blogs trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Er wird erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt.
Haftet der Betreiber einer solchen Kommunikationsplattform demnach weder als Täter noch als Störer kann er sich gegen eine gegen ihn gerichtete Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage unmittelbar zur Wehr setzen.
Die Werbeaussage der Telekom "Nur 34,95 €/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 €/Monat" ist irreführend, wenn nach 24 Monaten eine weitere Preiserhöhung automatisch eintritt. So kann ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Preisangabe in der Werbebroschüre nur dahingehend verstehen, dass der Preis von 39,95 EUR/Monat solange gelten soll, bis der Vertrag beendet oder ausdrücklich geändert wird. Auch ein Hinweis auf die Preiserhöhung in der Fußnote am unteren Rand der Broschüre ändert nichts daran, dass die Aussage objektiv falsch ist.
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