Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Co-Box als Versandapotheke
Beschluss des VGH Hessen vom 15.03.2012, Az.: 7 B 371/12
Das Aufstellen einer Co-Box (Bestellterminal) in einem Drogeriemarkt zum Zwecke des Verkaufs von Arzneimitteln stellt kein Betreiben einer Präsenz-Apotheke dar. Ein aufgestelltes Bestellterminal in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker und die gleichzeitige Einrichtung einer Pick-up-Station (Abholstelle) für die Arzneimittel, ist vielmehr als Versandapotheke zu erkennen.Widerruf bei telefonischer Heizölbestellung
Urteil des LG Wuppertal vom 26.04.2012, Az.: 9 S 205/10
Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Preis einer bestellten Ware keinen Schwankungen unterliegt, da ein Festpreis (hier: Heizöl) vereinbart ist.
Mietwagenwerbung
Endgültig kein Markenschutz für Lindt-Goldhasen
Urteil des EuGH vom 24.05.2012, Az.: C-98/11 P
Dem Lindt-Goldhasen - Kombination aus sitzendem Hasen mit umhüllter Goldfolie und einem roten Pliseeband mit angehängtem Glöckchen – kommt keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen zu. Auch hat der Goldhase im gesamten Unionsgebiet keine Unterscheidungskraft infolge Benutzung erlangt. Damit wurde dem Lindt-Goldhasen nun endgültig der Markenschutz versagt.Gültigkeit von Gutscheinen
Urteil des AG Köln vom 04.05.2012, Az.: 118 C 48/12
Die Befristung eines Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist daher als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB unwirksam.Inkrafttreten der Preisangabepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 01. August 2012
Beschluss des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12
1. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen. 2. Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden.Zufriedenheitsnachfrage beim Kunden von Kfz-Werkstatt stellt Wettbewerbsverstoß dar
Hinweispflichten beim mobilen Internetzugang
Ehefrau haftet nicht für Rechtsverletzungen des Ehemanns
Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihr Ehemann im Rahmen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken begeht. Sofern sie von den Geschehnissen keine Kenntnis hatte, kommt weder eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht.

