Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

06. Februar 2020

Versand eines Bildes per Mail stellt Verbreiten dar

Tastatur mit einem Würfel, worauf das typische Mail-Kennzeichen abgeblidet ist
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 26.06.2019, Az.: 2-03 O 402/18

Wird auf einem Portal wie Xing ein Profilbild eingestellt, bedeutet dies nicht, dass in die weitere Verwendung i.S.d. § 22 KUG eingewilligt wird. Wird ein solches Bildnis von Dritten per E-Mail verschickt, liegt eine Verbreitung gem. §§ 22, 23 KUG vor, die ohne Einwilligung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Weiter entschied das Gericht, dass eine zulässig erhobene Klage nicht unzulässig wird, wenn die Anschrift nachträglich geändert wird. Die angegebene Anschrift muss außerdem nicht zwingend die Wohnanschrift sein, es genügt eine Adresse, unter der der Kläger wahrscheinlich anzutreffen ist.

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06. Februar 2020

„StreamOn“-Tarif der Telekom europarechtswidrig? – EuGH soll Klarheit schaffen

Mann hält Tablet mit Musik- und Videostreaming in den Händen
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Köln vom 21.01.2020, Az.: 9 K 4632/18

Bei der Zubuchoption „StreamOn“ zu Mobilfunkverträgen der deutschen Telekom willigt der Endkunde in eine Breitbandlimitierung für Videostreaming ein. Allerdings kann er die Zubuchoption und die Breitbandlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren.

Doch es bleiben offene Fragen: Müssen Vereinbarungen über Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügen? Ist die Breitbandreduzierung eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme? Und schränkt die Breitbandreduzierung Nutzer in ihren Rechten ein?

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30. Januar 2020

Einseitige Abänderung von Fernwärmeverträgen unwirksam

Vertrag mit Kugelschreiber und zwei Händen
Urteil des LG Hamburg vom 29.11.2019, Az.: 312 O 577/15

Ein Fernwärmeunternehmer hatte Schreiben versendet, in denen eine einseitige Änderung der Preisregelungen gegenüber den Kunden angekündigt wurde. Einer Klage dagegen wurde vom Gericht stattgegeben, da das Unternehmen zur einseitigen Abänderung der Preisänderungsregelung nicht befugt war. In dem Schreiben wurde nämlich der Anschein erweckt, dass eine eindeutige Rechtslage zu diesem Thema bestehe, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, da das Unternehmen nur seine eigene Rechtsansicht zum Ausdruck brachte. Dies war für die Kunden durch die Formulierung des Schreibens nicht erkennbar und dadurch irreführend.

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29. Januar 2020

Privates in der Öffentlichkeit: Verwirkung des Privatsphäreschutzes?

Frau mit einer Sonnenbrille schaut schockiert und hält sich schützend die Hand vor ihr Gesicht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 19.12.2019, Az.: 2-03 O 4/19

Der Schutz der Privatsphäre kann entfallen, wenn man diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und dadurch private Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, indem die Privatsphäre konkret geöffnet wurde. Sind die Bildnisse kontextneutral, können sie auch in neuem Zusammenhang verwendet werden.

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27. Januar 2020 Top-Urteil

Bewertungsportal „yelp.de“ darf Bewertungsdurchschnitt auf „empfohlene“ Beiträge stützen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 14.01.2020, Az.: VI ZR 496/18 (u.a.)

Durch die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ behauptet oder verbreitet das Bewertungsportal keine unwahren Tatsachen. Der Nutzer entnimmt der Darstellung, dass lediglich „empfohlene“ Bewertungen für die Durchschnittsberechnung ausschlaggebend waren und die Angabe der Anzahl sich darauf bezieht. Diese Bewertungsdarstellung ist darüber hinaus von der Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt, da ein Gewerbetreibender öffentliche Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss.

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27. Januar 2020

Thermomix-Hersteller muss Kunden einen anstehenden Modellwechsel nicht ankündigen

Ein Thermomix vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Wuppertal vom 09.01.2020, Az.: 9 S 179/19

Der Hersteller eines Thermomix hatte ein berechtigtes Interesse, das aktuelle Modell ohne Hinweise auf einen Modellwechsel abzusetzen, selbst wenn das neue Gerät bereits in den Startlöchern stand. Es besteht nämlich keine Aufklärungspflicht des Herstellers, wenn es sich bei dem vertriebenen Produkt zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht um ein Auslaufmodell handelt. Darüber hinaus besteht keine uneingeschränkte Hinweispflicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – noch mehrere Monate zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Ankündigung des Modellwechsels liegen.

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24. Januar 2020

Einmalige Auskunft über personenbezogene Daten befreit nicht von erneuter Auskunftspflicht

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des AG München vom 04.09.2019, Az.: 155 C 1510/18

Das AG München stellt in einem Teilurteil fest, dass die einmalige Auskunft über personenbezogene Daten nicht von einer zukünftigen Auskunftspflicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO befreit.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über die erneute umfassende Auskunftspflicht des Beklagten, bezüglich intern gespeicherter, den Kläger betreffenden, Kostenpositionen. Eine Verweisung auf bereits erteilte Auskünfte, würde die Möglichkeit den aktuellen Stand der gespeicherten personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise entkernen.

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23. Januar 2020

Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ urheberrechtlich nicht schutzfähig

Zwei Männer nebeneinander
Pressemitteilung des OLG München vom 20.12.2019, Az.: 6 W 927/19

Die Alleinerbinnen des Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow, bekannt unter dem Künstlernamen „Loriot“, stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen T-Shirt-Produzenten. Dieser bedruckte seine Produkte mit dem Zitat „Früher war mehr Lametta“, welches durch Loriots Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ Bekanntheit erlangte. In Zusammenhang mit diesem Sketch und der Situationskomik erfahre der Satz eine gewisse Besonderheit und Originalität. Isoliert betrachtet, könne er jedoch schlicht auch dahingehend interpretiert werden, dass früher mehr Lametta verwendet wurde, bzw. alles glänzender und festlicher schien, wenn "Lametta" als Metapher verstanden wird. Aufgrund des alltäglichen Charakters fehle diesem Ausdruck somit die urheberrechtliche Werkqualität, weshalb er zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

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21. Januar 2020

Datenmissbrauch aufgrund einer Sicherheitslücke des Treueprogramms „Priceless Specials“

Kreditkarte mit silberner Schirft
Urteil des LG München I vom 07.11.2019, Az.: 34 O 13123/19

Aufgrund einer Sicherheitslücke des Bonusprogramms „Priceless Specials“ eines Kreditkartenunternehmens wurden personenbezogene Daten von Teilnehmern unbefugt im Internet veröffentlicht. Daraufhin stellte ein Teilnehmer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit diesem wollte er erreichen, dass seine personenbezogenen Daten nicht verarbeitet werden, solange keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen den Datenmissbrauch bestehen. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Der Antrag es „zu unterlassen, die Plattform Priceless Specials zu betreiben, ohne die Sicherheitsmaßnahmen des PCI DSS-Standards einzuhalten, insbesondere die Plattform beim Bekanntwerden von Sicherheitslücken weiter zu betreiben.“ ist bereits zu unbestimmt, weil das zu unterlassende Verhalten nicht konkret genug bezeichnet ist. Es ist danach unklar, welche Maßnahmen vom Unternehmen ergriffen werden sollten. Weiter fehlt dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis, da stattdessen der maschinellen Verarbeitung der Daten widersprochen werden sowie die Kreditkarte auch einfach gekündigt werden könne. Im Übrigen wurde auch nicht vorgebracht, dass es zu einer Beeinträchtigung gekommen ist oder dass die Maßnahmen des Unternehmens unzureichend gewesen sind.

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21. Januar 2020

Werbung für zahlende Kunden auf Profilen von Basiskunden unzulässig

Arzt mit blauem Kittel und Stetoskop hat ein Tablet in der Hand
Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 06.12.2019, Az.: 25 O 13978/18, 25 O 13979/18, 25 O 13980/18

Drei Ärzte klagten erfolgreich gegen die Online-Ärztebewertungsplattform Jameda. Diese legte für die Kläger ohne deren Einverständnis Profile als nichtzahlende Basiskunden an, woraufhin die Kläger deren Löschung beantragten. Auf den Profilen dieser Basiskunden werden von zahlenden Ärzten verfasste Fachartikel mit einem Link, der zu ihrem Profil führt, veröffentlicht. Zur Folge könnte dies haben, dass potentielle Patienten sich aufgrund des Artikels nicht für den Basiskunden, sondern für den Verfasser des Artikels entscheiden. Die zahlenden Ärzte würden dadurch einen „verdeckten Vorteil“ gegenüber den Basiskunden, die ohne Einwilligung aufgenommen wurden, erlangen. Sofern zahlenden Kunden kein „verdeckter Vorteil“ gewährt wird und Jameda ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ nicht einbüßt, wird das Jameda-System jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligt.

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